Verschiedenartige Reaktionen auf Brandenburgs Wolfsverordnung – Wolfsmonitor

Verschiedenartige Reaktionen auf Brandenburgs Wolfsverordnung

Gestern unterzeichnete Brandenburgs Umweltminister Jörg Vogelsänger als Teil des Wolfsmanagementplans die Brandenburger Wolfsverordnung (BbgWolfV). Sie wird nach ihrer Veröffentlichung Anfang 2018 in Kraft treten.

Christiane Schröder, Geschäftsführerin des NABU in Brandenburg zeigte sich mit der neuen Wolfsverordnung „im Großen und Ganzen … einigermaßen zufrieden“. (*1)

Frank Michelchen vom Bauernbund äußerte allerdings, die Politiker seien eingeknickt vor der mächtigen Lobby aus NABU, BUND und WWF, die mit ihrer Wolfspropaganda riesige Spendensummen von Konzernen und ahnungslosen Städtern kassierten.

Wolfsmonitor hingegen beurteilt positiv, dass das Landesamt für Umwelt (LfU) die in jedem Einzelfall verantwortliche Behörde für das Vergrämen, Fangen oder Töten von Wölfen ist, und nicht die einzelnen Landkreise.

Weil es allerdings für die einzelnen operativen Wolfsmanagement-Entscheidungen des LfU offenbar keines förmlichen Antrags oder eines förmlichen Bescheids bedarf, scheint der juristische Widerstand gegen die Einzelmaßnahmen im Besonderen und die Verordnung im Allgemeinen bereits heute vorprogrammiert.

Und auch der Umstand, dass laut Verordnung nun schlichtweg auf die Expertise der extra für Problemfälle von den Bundesländern geschaffenen „Dokumentations- und Beratungsstelle des Bundes zum Thema Wolf (DBBW)“ verzichtet werden kann, spricht eher dagegen, dass diese Verordnung nun als leuchtendes Beispiel für andere Bundesländer herhalten wird.

Als ungünstig dürften Wolfsschützer weiterhin interpretieren, dass laut §7 bei der Bestellung von Personen zur Tötung von Wölfen nach § 4 vorrangig die in dem jeweiligen Bereich jagdausübungsberechtigten Personen zu berücksichtigen sind.

Ebenso misslich dürfte ihnen erscheinen, dass bereits nach dem zweimaligen Eindringen in denselben Weidetierbestand oder dem mindestens zweimaligen Eindringen in verschiedene Weidetierbestände durch denselben Wolf oder dieselben Wölfe von „Problemwölfen“ die Rede ist, die dann entnommen werden können.

Solch auf so manchen Wolfsfreund willkürlich wirkende Definition (die nun auch noch unter der Nutzung von unbestimmten Rechtsbegriffen „verordnet“ werden) könnten zur Folge haben, dass man nun vielerorts feststellt, dass Deutschland prall gefüllt ist mit „Problemwölfen“.

Warum? Weil bekanntlich Wölfe fast immer dahin zurückkehren, wo sie bereits (aufgrund nicht ausreichender Herdenschutzmaßnahmen) erfolgreich Beute gemacht haben. Künftig könnte ihnen genau das, nämlich ihr natürliches Verhalten, zum tödlichen Verhängnis werden. Mehr dazu im Wolfsmonitor-Artikel vom 30. November: Hier der Link!

Darüber hinaus dürfte der „Zumutbarkeitskatalog“ (Anlage zu § 4, Absatz 2) auf einige zu „statisch“ wirken. In anderen Bundesländern, wie zum Beispiel Niedersachsen, war man mehrfach erst nach „dynamischen“ Herdenschutzmaßnahmen (dem Aufstocken von Einzelmaßnahmen bis hin zu dem Einsatz von Herdenschutzhunden) gegen wiederholte Wolfsübergriffe erfolgreich.

Deshalb wird am Ende entscheidend sein, wie die nun unterzeichnete Verordnung künftig vom LfU interpretiert und „gelebt“ wird.


Nachfolgend nun die Pressemeldung des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft des Landes Brandenburg von gestern (im Wortlaut):

21.12.2017 – Brandenburger Wolfsverordnung (*2)

Potsdam – Umweltminister Jörg Vogelsänger hat als Teil des Wolfsmanagementplans die Brandenburger Wolfsverordnung (BbgWolfV) unterzeichnet. Die Verordnung wird nach ihrer Veröffentlichung Anfang 2018 in Kraft treten. Als erstes Bundesland versucht Brandenburg, mit einer Wolfsverordnung Einzelfallentscheidungen zu auffälligen Wölfen rechtlich und organisatorisch besser abzusichern.

Vogelsänger: „Der Wolf steht weiter national und international unter Schutz. Unter diesen Bedingungen brauchen wir neben einem guten Herdenschutz klare rechtliche Regelungen, die Behörden einen Handlungsrahmen vorgibt, wenn Wölfe sich auffällig verhalten oder lernen, die anerkannten Schutzeinrichtungen in Nutztierhaltungen zu überwinden.“

Die bisherigen Erfahrungen aus ganz Deutschland zeigen, dass diejenigen, die vor Ort Entscheidungen treffen sollen, einen einheitlichen Maßstab an die Hand bekommen müssen, wann aus einem Wolf ein auffälliger beziehungsweise problematischer Wolf wird, welche rechtlichen Grundlagen zu beachten sind und wie gehandelt werden kann.


Was wird genau in der Wolfsverordnung geregelt?

Die Wolfsverordnung bestimmt das Landesamt für Umwelt (LfU) als verantwortliche Behörde für das Vergrämen, Fangen oder Töten von Wölfen.

Hierbei werden grundsätzlich zwei Fälle unterschieden: Ausnahmen für Maßnahmen gegen Wölfe mit für den Menschen problematischem Verhalten und Ausnahmen bei mehrfachen Rissen von Nutztieren in gut gesicherten Anlagen.

Die Verordnung enthält außerdem Beschreibungen, wann es sich um einen auffälligen Wolf handeln könnte und wann ein Anlass gegeben ist, dass die Behörde in die Prüfung des Einzelfalls geht. Darüber hinaus wird der Umgang mit Wolfshybriden und mit schwer verletzten Wölfen geregelt.


Was sind die durchgreifenden Prinzipien?

In jedem Fall erfolgt eine Einzelfallbeurteilung durch das Landesamt für Umwelt. Die Durchführung sämtlicher zumutbaren Präventionsmaßnahmen – über die Mindeststandards beim Schutz von Weidetierbeständen hinaus – sind immer eine Voraussetzung für Entnahmen im Falle von Nutztierrissen.

Das Töten eines Tieres ist außer bei aggressiven Wölfen letztes Mittel, wenn mildere Maßnahmen nicht zur Entspannung der Situation geführt haben.


Wer ist zuständig für die Entscheidung?

Die Entscheidung, wie und wann gehandelt werden soll, trifft das Landesamt für Umwelt. Es bedarf keines förmlichen Antrags oder eines förmlichen Bescheids. Die Basis für die Entscheidung ist die Verordnung.


Wer darf schießen?

Die Verordnung spricht von berechtigten Personen. Ist ein Abschuss notwendig, wird das Landesamt für Umwelt zuerst den jeweils räumlich zuständigen Jagdausübungsberechtigten ansprechen.

Wenn der nicht kann oder will kann das Landesamt für Umwelt eine andere Person mit der Durchführung beauftragen.


Link zur:  Brandenburger Wolfsverordnung (Entwurf: Stand 21. Dezember 2017)

www.mlul.brandenburg.de/cms/media.php/lmb1.a.3310.de/BbgWolfV.pdf

Link zur: Regelungsinhalte der Wolfsverordnung als Teil des Wolfsmanagements Brandenburg

www.mlul.brandenburg.de/cms/media.php/lbm1.a.3310.de/Regelungsinhalte-BbgWolfV.pdf


Quellen:

(*1) LR-Online am 21.12.2017: „Abschuss als letztes Mittel erlaubt“ (dpa), abgerufen am 22.12.2017, hier der Link!

(*2) Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft des Landes Brandenburg am 21.12.2017: „Brandenburger Wolfsverordnung“, abgerufen am 22.12.2017, hier der Link!


Beitragsfoto: Heiko Anders, www.andersfotografiert.com

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