Kommentar der Gesellschaft zum Schutz der Wölfe zur Brandenburger Wolfsverordnung – Wolfsmonitor

Kommentar der Gesellschaft zum Schutz der Wölfe zur Brandenburger Wolfsverordnung

„Die Gesellschaft zum Schutz der Wölfe begrüßt grundsätzlich, dass das Land Brandenburg mit der Wolfsverordnung versucht, eventuell auftretende Probleme mit auffälligen Wölfen nicht pauschal, sondern auf der Basis von Einzelfallentscheidungen, die vom Landesamt für Umwelt als verantwortlicher Behörde getroffen werden müssen, zu regeln.

Am LfU Brandenburg kann eine entsprechende Fachkunde erwartet werden, mehr als an einzelnen Landratsämtern, die bisher zuständig waren. Man denke nur an die Vorgänge in Sachsen betreffs des „Rosenthaler Rudel“. Kritisch ist anzumerken, dass die „Dokumentations- und Beratungsstelle des Bundes zum Thema Wolf“, die auf Wunsch der Bundesländer explizit zu diesem Zweck eingerichtet wurde und mit dem dort vorhandenen Spezialwissen einen wichtigen Beitrag leisten könnte, nicht einbezogen wird.

Bei den Ausnahmen zur Abwendung von Übergriffen auf Nutztiere (§4) wird wie im Bundesnaturschutzgesetz auch ein „drohender erheblicher landwirtschaftlicher Schaden“ als Voraussetzung gefordert. Dieser Begriff ist so schwammig, dass es sicher erst einer näheren Definition, die in der Praxis durch Gerichte durchgeführt werden wird, bedarf.

Wichtig und positiv anzumerken ist, dass Ausnahmen erst zulässig sind, wenn über den Mindestschutz hinausgehende „zumutbare Maßnahmen zum Schutz von Weidetierbeständen vor Wolfsübergriffen“ vorhanden waren und überwunden wurden.

Die zumutbaren Maßnahmen sind im Anhang definiert, so dass der Unterschied zum Mindestschutz klar wird, der als Voraussetzung für Entschädigungszahlungen bei Übergriffen gefordert wird, aber noch nicht die Maßnahmen enthält, die effektiv schützen.

Auch die Formulierung: „Mehrfach, mindestens 2-maliges Eindringen in Weidetierbestände durch mutmaßlich denselben Wolf oder mutmaßlich dieselben Wölfe“, die eine Entnahme dieses/dieser „mutmaßlichen Wölfe“ rechtfertigen soll, wird im Zweifelsfall die Gerichte beschäftigen, denn hier können recht leicht Problemwölfe oder
sogar -rudel „erzeugt“ werden.

Dass nur von der Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege bestellte Personen nach Prüfung des Einzelfalls zur Durchführung von Maßnahmen nach dieser Verordnung berechtigt sind, sollte selbstverständlich sein (§7). Der bevorzugte Einsatz der im jeweiligen Gebiet jagdausübungsberechtigten Person(en) erscheint allerdings wenig sinnvoll, denn bei diesem Personenkreis (sprich der Jägerschaft) besteht kein ausreichendes Spezialwissen über die Problematik. Besser wäre, einen Pool entsprechend ausgebildeter Fachleute zu bilden, die wirksame Vergrämungsmaßnahmen und falls erforderlich auch einen Abschuss vornehmen können. Hier wäre auch wieder eine Einbeziehung des DBBW zu fordern.

Die Praxis wird zeigen, wie das Land Brandenburg seine Wolfsverordnung anwendet, wenn sie zum 1.Januar 2018 in Kraft getreten ist. Wir werden genau darauf achten, dass die übergeordneten Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes und der FFH Richtlinien nicht umgangen werden.“


Quelle: Newsetter der GzSdW vom 28.12.2017