MU-Info: Zwei Antworten zu Wölfen in Niedersachsen – Wolfsmonitor

MU-Info: Zwei Antworten zu Wölfen in Niedersachsen

Heute, am 10. Juni, veröffentlichte das Niedersächsische Umweltministerium (MU) im Rahmen mehrerer Pressemitteilungen zwei Antworten auf mündliche Anfragen von Abgeordneten zum Thema „MT6“ und dem wochenlangen Leiden eines später eingeschläferten Wolfs (im Wortlaut):

a.) Antwort auf die mündliche Anfrage: Wie verlief die Entnahme von MT6?

„Der Niedersächsische Minister für Umwelt, Energie und Klimaschutz Stefan Wenzel hat namens der Landesregierung auf eine mündliche Anfrage der Abgeordneten Jörg Bode, Hermann Grupe, Dr. Gero Hocker, Dr. Marco Genthe, Almuth von Below-Neufeldt und Horst Kortlang (FDP) geantwortet.

Vorbemerkung der Abgeordneten

Am 27. April wurde der Wolf MT6 aus dem Munsteraner Rudel im Rahmen einer Maßnahme zur Gefahrenabwehr erschossen. Am 25. April hat die Staatssekretärin im Umweltministerium den Umweltausschuss über die Anordnung der Entnahme des Tieres unterrichtet. Zunächst hatte das Umweltministerium den Auftrag erteilt, den Wolf zu betäuben und ihn in ein Gehege zu transportieren.

Vorbemerkung der Landesregierung

Die Distanzlosigkeit des Wolfs MT6 und die Tatsache, dass die Situationen vom Wolf und nicht von den handelnden Personen kontrolliert wurden, barg ein Gefahrenpotential für Verletzungen von Menschen, das nicht toleriert werden konnte. Die Nahbegegnungen von Wolf MT6 und Menschen zu Fuß hatten seit Beginn des Jahres 2016 in ihrer Frequenz und teils, wenn Hunde involviert sind, auch an Intensität zugenommen. Diese Dynamik in der Veränderung des Verhaltens von Wolf MT6 begründete die Annahme, dass bei Nahbegegnungen jetzt mit nicht nur unerheblichen Körperverletzungen bei Menschen gerechnet werden musste.

1. Aus welchem konkreten Grund wurde MT6 erschossen?

Die Entnahme von Wolf MT6 war als letale Entnahme zu vollziehen.

Hinsichtlich der Möglichkeit, den Wolf MT6 dauerhaft in ein Gehege zu verbringen, ist das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz der Einschätzung der „Dokumentations- und Beratungsstelle des Bundes zum Thema Wolf“ (DBBW), das die Naturschutzbehörden des Bundes und der Länder in fachlicher Hinsicht unterstützt, gefolgt:

„Die Entnahme sollte als letale Entnahme erfolgen. Eine Unterbringung in einem Gehege halten wir tierschutzfachlich für nicht vertretbar. Bei MT6 handelt es sich um einen zweijährigen Wolfsrüden, der in freier Wildbahn aufgewachsen ist und der seit seiner Besenderung Ende Juni 2015 eine sehr große und zunehmend größer werdende Fläche beläuft. Auch wenn er sich Menschen gegenüber häufig distanzlos verhält, tut er dies „zu seinen eigenen Bedingungen“ – er kann sich jederzeit zurückziehen, wenn er eine Situation als beängstigend empfindet und tut dies auch. Dieses Verhalten ist nicht zu vergleichen mit einem Leben unter Kontrolle und in direkter Nähe zu Menschen in einem Gehege. Wilde Wölfe und wild aufgewachsene Wolf-Hund-Hybride, die in Deutschland (teilweise vorübergehend) im Gehege gehalten wurden, zeigten starke Anzeichen von Stress. Auch nach Wochen in abgeschotteten Gehegen zeigten die Tiere keine Anzeichen der Gewöhnung. Auf Grund dieser Erfahrungen raten wir aus Tierschutzgründen von der Geheheunterbringung von MT6 ab.“

Für eine letale Entnahme und ausdrücklich gegen eine Gehegeunterbringung hat sich auch der „Freundeskreis freilebender Wölfe e.V.“ ausgesprochen (s. Pressemitteilung vom 25.04.2016):

„Der Unterbringung von dem Wolf MT6 in einem Gehege widersprechen wir ausdrücklich, da in der Vergangenheit solche Maßnahmen gezeigt haben, dass diese Wölfe sich nicht mit dieser Situation abgefunden haben und stets auszubrechen versuchten. Das Leben eines in Freiheit geboren Wolfes innerhalb eines Geheges bedeutet für diesen ein qualvolles Dasein = Tierquälerei. Unserer Ansicht nach kann nur der Abschuss bzw. das Einfangen und Einschläfern des Wolfes MT6 als Mittel zur Entnahme gewählt werden.“

2. Auf welcher fachlichen Grundlage wurde die Entscheidung, den Wolf nicht zu betäuben und zu fangen, sondern zu erschießen, geändert, und wer erbrachte diese Grundlage?

Siehe Antwort zu Frage 1.

3. Gibt es Erkenntnisse über die Ursachen der Verhaltensauffälligkeit des Tieres, wenn ja, mit welchem Mittel wurde sie festgestellt?

Belastbare Erkenntnisse über die Ursachen der Verhaltensauffälligkeit des Wolfs MT6 liegen dem Niedersächsischen Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz nicht vor.

b) Antwort auf die mündliche Anfrage: Hat die Landesregierung einem wochenlangen Leiden des nun eingeschläferten Wolfs tatenlos zugesehen?

Der Niedersächsische Minister für Umwelt, Energie und Klimaschutz Stefan Wenzel hat namens der Landesregierung auf eine mündliche Anfrage der Abgeordneten Ernst-Ingolf Angermann und Lutz Winkelmann (CDU) geantwortet.

Vorbemerkung der Abgeordneten

Der NDR berichtet auf seiner Internetseite in dem Artikel „Wolf erst nach wochenlangem Leiden eingeschläfert“ vom 19. Mai 2016 über einen Wolfsrüden, der am Tag zuvor im Landkreis Uelzen aufgrund einer schweren Verletzung eingeschläfert worden war. Laut Artikel sei bereits acht Wochen zuvor eine erste Meldung über das verletze Tier bei der Landesjägerschaft eingegangen. Allerdings habe das Umweltministerium auf diese und weitere Meldungen nicht reagiert, sondern den Wolf sich selbst überlassen. Der Niedersächsische Tierschutzverein habe laut Bericht ebenso wie die Landesjägerschaft und der zuständige Wolfsberater das Nichtstun der Landesregierung kritisiert. Dort ist beispielsweise von dem Vorsitzenden des Verbands Niedersächsischer Tierschutzvereine folgende Aussage zu lesen: „Nach dem Tierschutzgesetz dürften keine Tiere – egal ob Hund, Katze, Pferd oder Wolf – unnötigen Schmerzen oder Leiden ausgesetzt werden“. Für ihn sei es unvorstellbar, dass der Wolf in solch einem Zustand über Wochen umherlaufen musste.

Unklarheit bestand darüber, inwiefern ein Eingreifen rechtlich zulässig gewesen wäre, und über den Zustand des Tieres. Angeblich hatte die Landesjägerschaft zwischenzeitlich eine Meldung über eine Besserung des Zustands abgegeben. Diese Behauptung weist die Landesjägerschaft jedoch zurück.

Vorbemerkung der Landesregierung

Zu verschiedenen Zeitpunkten wurde dem Umweltministerium und dem Wolfsbüro über einen humpelnden Wolf berichtet, der sich aber stets aus eigener Kraft entfernte. Es ist sehr wahrscheinlich, wenn auch nicht sicher, dass es sich dabei um das nunmehr aufgefundene Tier gehandelt hat, da dieselbe Gliedmaße betroffen war und auch andere körperliche Merkmale übereinstimmten.

Wölfe verfügen im Allgemeinen über ein sehr gutes Regenerationspotential und viele Verletzungen heilen von selbst. Einen wilden Wolf einzufangen und ihn anschließend in Gefangenschaft zu halten, ist mit sehr hohem Stress und damit Leiden für das Tier verbunden. Daher wurde von einer vorübergehenden Entnahme, mit dem Ziel den humpelnden Wolf gesund zu pflegen, abgesehen.

Die Empfehlungen des Bundesamts für Naturschutz (BfN) zum Umgang mit verletzten Wölfen in freier Wildbahn sind eindeutig: „Werden verletzte Wölfe in freier Wildbahn beobachtet, sollten sie in Ruhe gelassen werden“ (Seite 123; BfN-Skripten 201/2007).

1. Inwiefern wäre ein sehr viel früheres Eingreifen aus Sicht der Landesregierung rechtlich möglich gewesen?

Grundsätzlich ist es nach § 45 Absatz (5) des Bundesnaturschutzgesetzes möglich, verletzte, hilflose oder kranke wild lebende Tiere der besonders geschützten Arten aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen. Dies gilt auch für den Wolf. Eine Verpflichtung, verletzte, aber fluchtfähige Wildtiere einzufangen, um diese zu untersuchen und zu behandeln besteht nicht. Werden Tiere nicht jagdbarer Arten hilflos und fluchtunfähig aufgefunden, besteht eine aus dem Tierschutzrecht abgeleitete Verpflichtung, deren Leiden zu mildern oder zu beenden – wie es im vorliegenden Fall geschehen ist.

Im Gegensatz dazu sind jagdbare Tiere zu sehen, an denen für den Jagdausübungsberechtigten ein Aneignungsrecht und untrennbar damit verbunden auch eine Hegepflicht besteht. Diese begründen die Verpflichtung zur Nachsuche bei krankgeschossenen oder verunfallten jagdbaren Tieren, mit dem Ziel diese von ihren Leiden zu erlösen (§ 1 (3) BJagdG in Verb. M § 17 Nr. 2 b TierSchG).

2. Inwiefern wäre ein sehr viel früheres Eingreifen aus Sicht der Landesregierung aus Tierschutzsicht geboten gewesen?

Es gab in diesem konkreten Fall keine fachlichen Gründe, die ein frühzeitigeres Handeln und ein Abweichen von den Empfehlungen des BfN gerechtfertigt hätten.

Auch wurde gegenüber dem Wolfsbüro oder dem Umweltministerium wder von einem örtlichen Wolfsberater noch von der Landesjägerschaft Niedersachsen (LJN) empfohlen, das Tier zur weiteren Untersuchung oder Behandlung frühzeitig zu immobilisieren. Das Ausmaß der Verletzung war zu einem früheren Zeitpunkt weder auf dem übermittelten Bildmaterial erkennbar, noch wurde es von einem Beobachter oder einer Beobachterin beschrieben.

3. Wie begegnet die Landesregierung dem Vorwurf der Landesjägerschaft, dass es gar keine Meldung über eine Besserung des Zustands des Wolfes gegeben habe?

In einer elektronischen Mitteilung der LJN vom 15.04.2016 an das Umweltministerium und das Wolfsbüro wird berichtet, dass man den Gangfehler mittlerweile kaum noch sehe. Das Tier wird in dieser Mitteilung zwar noch als schwach beschrieben, aufgrund der Besserung hinsichtlich des Gangfehlers konnte aber von einer allgemeinen Besserung des Zustands ausgegangen werden.


Ansprechpartner

Justina Lethen

Stellv. Pressesprecherin

Archivstraße 2

30169 Hannover

www.umwelt.niedersachsen.de

(Quelle: www.umwelt.niedersachsen.de, abgerufen am 10.06.2016, hier der Link zur 1. Anfrage (ohne Weiterverlinkung), hier der Link zur 2. Anfrage – Anmerkung: Für die Richtigkeit der Angaben und Inhalte der verlinkten Webseiten wird keinerlei Gewähr übernommen)

 

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