Mecklenburg-Vorpommern: Kein Jagdrecht für Wolf und Biber – Wolfsmonitor

Mecklenburg-Vorpommern: Kein Jagdrecht für Wolf und Biber

Landwirtschafts- und Umweltminister Dr. Till Backhaus erläuterte gestern ausführlich seine Bedenken, Wölfe nach einem entsprechenden AfD-Antrag in Mecklenburg-Vorpommern ins Jagdrecht zu übernehmen. Die vollständige Pressemitteilung des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt in Mecklenburg-Vorpommern (LU) vom 25.1.2017 dazu lautet:

Wolf und Biber – Aufnahme ins Jagdrecht hebt Schutzstatus nicht auf

Nr.027/2017 vom 25.01.2017, Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt (LU)

„Im Landtag von Mecklenburg-Vorpommern wurde heute auf Antrag der AfD die Aufnahme des Wolfes und des Bibers in die Liste des jagdbaren Wildes diskutiert. Dazu nahm Landwirtschafts- und Umweltminister Dr. Till Backhaus wie folgt Stellung:

„Eine Aufnahme in das Jagdrecht würde am Schutzstatus einer geschützten Art nichts ändern. Das gilt für den Wolf genauso wie für den Biber. Ändern und verkomplizieren würden sich nur die Zuständigkeiten.

Der Wolf unterstünde dann der Hege und Pflege der Jägerschaft und dürfte aufgrund seiner ganzjährigen Schonzeit trotzdem nicht bejagt werden. Vor diesem Hintergrund frage ich mich ernsthaft, worin der Mehrwert einer Aufnahme in das Jagdrecht liegt.“

Für die Jägerschaft bedeute die Aufnahme ins Jagdrecht eine Reihe zusätzlicher Aufgaben: Monitoring der Wolfspopulation, Markieren/Besendern, Aufnahme verletzter Exemplare, Seuchenbekämpfung, Erschließung von Finanzquellen für Forschungsprojekte, Ausgleichszahlungen für Schäden, Information der Öffentlichkeit usw. „Der Landesjagdverband hat mehrfach öffentlich betont, dass er einer Aufnahme eben aus diesen Gründen skeptisch gegenübersteht“, so Dr. Backhaus.

Mit dem Managementplan für den Wolf in Mecklenburg-Vorpommern, der von Landwirten, Jägern und Naturschützern hoch anerkannt ist, hat das Land seit 2010 eine wichtige Grundlage für den Umgang mit dem Wolf geschaffen: „Natürlich ist auch klar, dass unsere Arbeit damit nicht beendet ist. Gerade mit Blick auf die stetig anwachsende Population – beim Wolf und beim Biber – müssen wir unser Handeln immer wieder hinterfragen und an aktuelle Entwicklungen anpassen“, räumte der Minister ein.

Auf der Umweltministerkonferenz im Dezember in Berlin hat er sich deshalb beim Wolf für populationsbezogene Betrachtungen eingesetzt. „Wir haben die Bundesregierung aufgefordert, bis Herbst 2017 entsprechende Daten vorzulegen.

Es geht darum, eine Population zu definieren, die der Raum verträgt. Und es geht darum, dem subjektiven und dem praktischen Sicherheitsbedürfnis gerecht zu werden.

Wenn es Konfliktsituationen mit verhaltensauffälligen Wölfen oder Hybriden gibt, können wir schon jetzt Maßnahmen einleiten und einen Wolf auf Grundlage des Bundesnaturschutzgesetzes oder des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes töten.“

Auch beim Biber bestehen gemäß Bundesnaturschutzgesetz (§45 Abs. 7) Ausnahmemöglichkeiten, um erhebliche wirtschaftliche Schäden abzuwenden oder die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. So können beispielsweise Biberdämme entfernt oder Tötungen vorgenommen werden, zuletzt geschehen im Falle des Elbehochwassers, als Hochwasserschutzdeiche gefährdet waren und damit Gefahr für Leib und Leben bestand.

Für die Aufnahme in die Liste jagdbaren Wildes ist der Biber aber ebenfalls nicht geeignet. Die Art unterliegt – ebenso wie der Wolf – der FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG). „Für den Biber ist daher ein flächenhafter Schutz zu gewährleisten“, so Backhaus. Aus einer allgemeinen Ausnahmeverordnung, wie sie in Brandenburg und Bayern besteht, ergibt sich jedoch „kein spürbarer Mehrwert“, da sie die Schutzbestimmungen innerhalb von Naturschutzgebieten, Nationalparks oder NATURA 2000-Gebiete nicht außer Kraft setzt. Auch macht die Verordnung konkrete Einzelfallbefassungen nicht entbehrlich, da diese im Bundesnaturschutzgesetz festgeschrieben sind.“


Quelle: Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt in Mecklenburg-Vorpommern, www.regierung-mv.de, PM-Nr. Nr.027/2017 vom 25.1.2017: „Wolf und Biber – Aufnahme ins Jagdrecht hebt Schutzstatus nicht auf“, abgerufen am 26.1.2017, hier der Link!


Beitragsfoto: Heiko Anders, www.andersfotografiert.com