Ein aktuelles Urteil des Oberverwaltungsgerichtes (OVG) Lüneburg lässt aufhorchen, denn das OVG hält es offenbar nicht in jedem Fall für erforderlich, dass Nutztiere in Regionen, in denen Wölfe leben, präventiv durch wolfsabweisende Zäune geschützt werden.
Die Anordnung eines wolfsabweisenden Zaunes nach den Vorgaben der „Richtlinie Wolf“ ist demnach nur dann erforderlich, wenn im Einzelfall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Tiere, die durch die Errichtung dieses speziellen Zaunes vor bestimmten Beutegreifern geschützt werden sollen, in absehbarer Zeit von eben diesen Beutegreifern angegriffen werden, mithin eine mindestens konkrete Gefahr für die Tiere besteht, und die Errichtung des angeordneten Zaunes geeignet ist, den Eintritt dieser konkreten Gefahr zu verhindern.
Die vollständige Begründung zur „Tierschutzrechtlichen Anordnung zum Schutz von Schafen vor Beutegreifern durch wolfsabweisenden Zaun“ finden Sie unter Nutzung dieses Links!
Quelle: OVG Lüneburg 11. Senat, Beschluss vom 17.01.2018, 11 ME 448/17
§ 16a Abs 1 TierSchG, § 2 SOG ND, § 2 Nr 1 TierSchG, § 3 Abs 2 Nr 3 TierSchNutztV, § 3 Abs 2 Nr 1 TierSchNutztV, EGRL 58/98
www.rechtsprechung.niedersachsen.juris.de, abgerufen am 7.3.2018