„Lex Wolf“ ohne „Ultima-Ratio-Prinzip“… – Wolfsmonitor

„Lex Wolf“ ohne „Ultima-Ratio-Prinzip“…

Wie erwartet hat der Bundesrat am 14. Februar 2020 die im Dezember 2019 vom Bundestag beschlossene Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes verabschiedet. „Die Neureglungen des § 45 a, Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes zum Abschuss der Wölfe sollen die Sorgen der Bevölkerung, die Interessen der Weidetierhalter und den Schutz der Wölfe als streng geschützte Tierart in einen angemessenen Ausgleich bringen“, heißt es in der Begründung der Gesetzesänderung.

Noch am 03.02.2020 hatte sich der Ausschuss des Bundesrates in einer Empfehlung wie folgt geäußert:

„Die Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes begegnet erheblichen Bedenken hinsichtlich seiner Konformität in Bezug auf europarechtliche Bestimmungen…“ „Die Einführung des § 45a Absatz 2 BNatSchG, mit dem der Abschuss einzelner Mitglieder eines Rudels bis zum Ausbleiben von Schäden ermöglicht werden soll, ist aus folgenden Gründen als europarechtswidrig einzustufen: Es besteht der Zwang zur Individualisierung eines nachgewiesenen schadensverursachenden Wolfes um das Ziel der Ausnahme, wie nach Artikel 16 der FFH-Richtlinie vorgegeben, erreichen zu können.“

Positiv ist zu bewerten, dass die Länderbehörden nach wie vor jeden Abschuss einzeln genehmigen müssen und enge zeitliche und räumliche Nähe zum Schadensort gefordert ist.

Wie die Länderbehörden die Formulierung: „der Abschuss einzelner Mitglieder eines Rudels bis zum Ausbleiben von Schäden“ umsetzen, bleibt abzuwarten.

Die Umsetzung im Einzelfall wird zeigen, ob diese Gesetzesänderung nun genutzt wird, um wahllos und in großer Zahl Wölfe zum Abschuss freizugeben und damit den Sinn und Zweck des Gesetzes, wie oben formuliert, völlig zu unterlaufen oder ob mit Bedacht und zum Wohle der Wölfe und der Weidetierhalter, Einzelfall für Einzelfall sorgfältig geprüft und abgewogen wird.

Hier sind nun die umsetzenden Behörden und Minister in den Bundesländern gefragt.

Die Gesellschaft zum Schutz der Wölfe e.V. wird dieses Vorgehen genau beobachten und im gegebenen Fall rechtliche Schritte einleiten. Sie hat einen Rechtsanwalt beauftragt, die rechtlichen Aspekte hinsichtlich einer Beschwerde auf EU-Ebene wegen Verstoßes gegen Europäisches Recht zu prüfen.

Auch die erste Einschätzung des Rechtsanwaltes hat ergeben, dass insbesondere § 45 a, Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht EU-richtlinienkonform ist, weil der Abschuss eines Rudels genehmigt wird, solange bis der „Schuldige“ gefunden wird.

Klare Vorgaben, wie mit vertretbarem Aufwand der „Täter“ gefunden werden kann, werden dabei nicht gemacht. Damit fehlt das Ultima-Ratio-Prinzip als immanenter Bestandteil des Bundesnaturschutzgesetzes völlig.

In einer begleitenden Entschließung erneuert der Bundesrat„ seine Forderung nach einer Weidetierprämie.

Dies wäre aus Sicht der Gesellschaft zum Schutz der Wölfe e.V. der wichtigste Punkt zur Begleitung der Gesetzesänderung. Nur wenn die geplante Vorgehensweise von einer wirtschaftlichen Unterstützung der Weidetierhalter flankiert wird, die Bundesländer endlich deutschlandweit und flächendeckend die Umsetzung eines wolfabweisenden Herdenschutzes so umfassend unterstützen, dass er von den Weidetierhaltern umgesetzt werden kann, wird es in Zukunft ein funktionierendes Zusammenleben von Wölfen, Menschen und Weidetieren in unserem Land geben.“

Dr. Peter Blanché
1. Vorsitzender Gesellschaft zum Schutz der Wölfe e.V.


Quelle: Gesellschaft zum Schutz der Wölfe (GzSdW), Pressemitteilung vom 15.2.2020


(Anmerkung: Für die Richtigkeit der Angaben und Inhalte der genannten Quellen wird keinerlei Gewähr übernommen)