Der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofes sieht Ausnahmeregelungen zur Bejagung von Wölfen offenbar nicht im Widerspruch zu den Schutzbestimmungen der FFH-Richtlinie (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie).
Finnland hatte zuvor ein Verfahren angestoßen, in dem geklärt werden sollte, unter welchen Bedingungen von den Schutzbestimmungen abgewichen werden darf, um in Ausnahmefällen eine Jagd auf Wölfe zuzulassen.
Die sei denkbar, um die Wilderei einzudämmen, Hunde zu schützen und das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung in Wolfsgebieten zu erhöhen. Also eigentlich nichts Neues, da derartige Ausnahmen auch bisher aus dem Artikel 16 der Richtlinie abzuleiten waren.
In den USA wurde jedoch wissenschaftlich belegt, dass die Wilderei durch den Abschuss von Wölfen nicht abnimmt. Im Gegenteil. Mit der Erlaubnis zur Bejagung von Wölfen stieg die Wolfswilderei dort an. So war es auf der internationalen Wolfskonferenz des NABU im September 2015 in Wolfsburg zu hören.
Quelle: heute.at am 12.5.2019: „EuGH-Anwalt befindet Wolfsjagd für teils zulässig“, abgerufen am 14.5.2019, hier der Link!