Die „Problem-Wolfsverordnung“ – Wolfsmonitor

Die „Problem-Wolfsverordnung“

In Brandenburg gibt man sich gerade reichlich Mühe, mit dem zweiten Anlauf einer „Wolfsverordnung“ problematischer Wölfe Herr zu werden. Die Lösung ist gemäß dieser Rechtsgrundlage die verordnete Eskalation vom Steinwurf bis zur letalen Entnahme (Abschuss) der Beutegreifer. Voraussetzung: Es gibt sie überhaupt, die Problemwölfe.

Doch woher nehmen, wenn`s in der Realität daran mangelt? Ganz einfach, man definiert sich welche.

Und zwar, indem man freigiebig festlegt, dass ein Wolf unter anderem dann ein Problem zu sein hat (und erst recht kriegen wird), wenn er – laut § 4 des Verordnungsentwurfs – „erhebliche landwirtschaftliche Schäden“ anrichtet.

Das ist offenbar bereits der Fall, wenn er „mehrfach in Weidetierbestände, die über die in der Anlage aufgeführten „Mindeststandards beim Schutz von Weidetierbeständen vor Wolfsübergriffen“ hinaus durch alle zusätzlich zumutbaren Herdenschutzmaßnahmen geschützt waren, eingedrungen ist und dabei Nutztiere gerissen oder verletzt hat.

Als mehrfaches Eindringen gilt das mindestens zweimalige Eindringen in denselben Weidetierbestand oder das mindestens zweimalige Eindringen in verschiedene Weidetierbestände durch denselben Wolf oder dieselben Wölfe.“

Derartig willkürlich gewählte Definitionen (unter Nutzung unbestimmter Rechtsbegriffe) könnten zur Folge haben, dass man nun andernorts feststellen wird, dass Deutschland plötzlich prall gefüllt ist mit derartigen „Problemwölfen“.

Warum? Weil bekanntlich Herdenschutzdefizite das eigentliche Problem in Deutschland sind und es darüber hinaus bekannt sein sollte, dass Wölfe nahezu immer dorthin zurückkehren, wo sie einst erfolgreich Beute gemacht haben.

Künftig könnte ihnen genau das, nämlich ihr natürliches Verhalten, zum Verhängnis werden. Zumindest in Brandenburg.

Denn die Nutztierhalter haben es – eventuell sogar durch unbeabsichtigte Nachlässigkeiten – dann maßgeblich selbst in der Hand, ob Wölfe zu Problemwölfen deklariert werden.

Wir erinnern uns: Wölfe können nicht zwischen erlaubter und unerlaubter Beute unterscheiden. Ein (vielleicht später verschwiegener) leerer Akku am Elektrozaun reicht dann unter Umständen bereits, und der Anfang vom Ende eines Wolfes oder sogar eines ganzen Wolfsrudels ist eingeläutet…

Genau das dürfte über kurz oder lang als Schwäche dieses Papiers erkannt werden. Es soll Rechtssicherheit schaffen und leistet sich dennoch eine solch offensichtliche „offene Flanke“. Vermutlich nicht zu Unrecht, unkte kürzlich sogar Wolfsexperte Ulrich Wotschikowsky, könne man damit rechnen, dass sofort dagegen geklagt werde.

Die zweite Schwachstelle – so scheint es zumindest, weil nicht explizit darauf eingegangen wurde – ist der Umstand, dass die Dokumentations- und Beratungsstelle des Bundes zum Wolf (DBBW) bei der Erstellung der Verordnung offenkundig nicht einbezogen wurde, obwohl genau diese Fachstelle extra von den Ländern für Fachfragen solcher Art eingerichtet worden ist.

Und somit ist es tatsächlich absehbar, dass es – auch nach diesem nun vorliegenden Zweitversuch des brandenburgischen Umweltministeriums – noch so manche Rechtsstreitigkeit geben wird, da die Verordnung noch derart offensichtliche Mängel in sich birgt.

Wenn der NABU in Brandenburg nun trotzdem von einer „sehr viel besseren Arbeitsgrundlage“ als im ersten Entwurf spricht, dürften viele stutzig werden. Denn „sehr viel besser“ dürfte in diesem Fall vielen immer noch nicht ausreichen. Mal sehen, ob die anderen Natur- und Wolfsschutzvereine das ebenso wie der NABU sehen. Ich habe da so meine Zweifel…

Just my two cents

Jürgen Vogler