Heute, am 15. April, veröffentlichte das Niedersächsische Umweltministerium (MU) im Rahmen mehrerer Pressemitteilungen fünf Antworten auf mündliche Anfragen von Abgeordneten zu Themen rund um die Wölfe und den Herdenschutz in Niedersachsen (im Wortlaut):
a) Antwort auf die mündliche Anfrage: Erneute Nahkontakte mit einem besenderten Wolf – Und nun?
„Der Niedersächsische Minister für Umwelt, Energie und Klimaschutz Stefan Wenzel hat namens der Landesregierung auf eine mündliche Anfrage des Abgeordneten Ernst-Ingolf Angermann (CDU geantwortet.
Vorbemerkung des Abgeordneten
Wie die Allgemeine Zeitung Uelzen am 30. März 2016 berichtete, kam es am Ostermontag erneut zu einem Nahkontakt zwischen einem besenderten Wolf und einem Autofahrer, dem es gelang, den Vorgang mit seinem Handy zu filmen (Quelle: http://www.az-online.de/uelzen/suderburg/wolf-zeigt-keine-scheu-autos-bundesstrasse-zwischen-hansen-bohlsen-6263427.html). Demnach näherte sich der Wolf dem Pkw bis auf wenige Meter und suchte statt Abstand die Nähe zu dem Fahrzeug mit den Personen, bevor er auf dem Fußweg in Richtung Bohlsen weiterlief.
In Niedersachsen gibt es bislang zwei besenderte Wölfe, wovon sich einer mehrfach Menschen genähert hatte. Die Effektivität der erfolgten Vergrämung durch einen schwedischen Experten sollte abgewartet werden. Nach Aussage von Minister Wenzel sollten bei weiteren Nahkontakten erneute Vergrämungsmaßnahmen erfolgen, möglicherweise wieder mit Unterstützung durch den schwedischen Experten.
Vorbemerkung der Landesregierung
Eine Annäherung durch einen Wolf an ein Auto wird in der Regel nicht als sogenannten Nahkontakt gewertet. Autos sowie Häuser sind leblose Gegenstände und normale Bestandteile des Lebensraumes von Wölfen in der Kulturlandschaft. Sie werden nicht als Bedrohung wahrgenommen. Die in der Vorbemerkung des Herrn Abgeordneten zitierten Filmaufnahmen zeigen jedoch, dass MT6 gegenüber dem Auto eine Erwartungshaltung zu haben scheint. Das deutet sehr stark darauf hin, dass er eine positive Erfahrung im Zusammenhang mit einem Auto (als Futterquelle?) gemacht haben könnte.
1. Hat die Landesregierung für weitere mögliche Nahkontakte des besenderten Wolfes Sofortmaßnahmen wie angekündigt vorbereitet?
Die Landesregierung hat für das fortgesetzte Auftreten von Nahkontakten weitere Schritte vorgesehen und vorbereitet. Eine Fortsetzung von Vergrämungsmaßnahmen wurde von Anfang an für dieses mögliche Szenario in Betracht gezogen.
2. Wenn ja, mit welchen Maßnahmen durch welche ausführenden Personen will die Landesregierung konkret reagieren?
Aktuell werden gemeldete Nahkontakte durch das Wolfsbüro des NLWKN überprüft – in der Regel vor Ort – und dokumentiert. Zur Bewertung dieser gemeldeten Situationen wird die Beratung der Dokumentations- und Beratungsstelle des Bundes zum Thema Wolf (DBBW) in Anspruch genommen.
Sollte sich eine zweite Vergrämung als notwendig und angemessen erweisen, würde voraussichtlich der gleiche Personenkreis zum Einsatz kommen, wie bei der ersten Vergrämungsaktion.
3. Werden generell Handlungsmethoden vorbereitet, die landesweit schnelle und effektive Vergrämungsmaßnahmen für Wölfe ermöglichen, die sich zukünftig auffällig den Menschen nähern?
Ja. Es ist zudem geplant, eine Aufklärungskampagne in den betreffenden Gebieten durchzuführen, mithilfe derer der örtlichen Bevölkerung vermittelt werden soll, wie und in welchen Situationen sie selber vergrämend tätig werden kann.
Bereits der erste Einsatz des schwedischen Wolfsexperten wurde auch genutzt, um von diesem parallel deutsches Personal in den Grundlagen der Vergrämung ausbilden zu lassen. Es ist geplant, durch weitere Fortbildung heimischen Personals mittelfristig die Abhängigkeit von ausländischen Fachleuten zu beenden.“
b) Antwort auf die mündliche Anfrage: Inwieweit sind Vergrämungen Tierversuche?
„Der Niedersächsische Minister für Umwelt, Energie und Klimaschutz Stefan Wenzel hat namens der Landesregierung auf eine mündliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Gero Hocker, Dr. Marco Genthe, Hermann Grupe, Gabriela König, Jörg Bode, Jan-Christoph Oetjen und Dr. Stefan Birkner (FDP) geantwortet.
Vorbemerkung der Abgeordneten
Der Arbeitskreis Wolf hat am 20. Februar empfohlen, den besenderten Wolf aus Munster, dessen Entnahme, wie von Minister Wenzel angekündigt, geprüft werden sollte, zu vergrämen. Vergrämung bedeutet das dauerhafte Vertreiben oder Fernhalten von Wildtieren. Eine solche Vergrämung kann beispielsweise durch Gummigeschosse erfolgen, wie das Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz bereits im Mai 2015 verkündet hat. Obwohl eine Vergrämung nun doch nicht stattfand, ist sie in Zukunft dennoch möglich, zumal der Wolf auch weiterhin unter Beobachtung steht und der Erlass des Ministers weiterhin gilt.
Vorbemerkung der Landesregierung
Je nach Grund für eine Vergrämung und der sich daraus ergebenen Intensität können unterschiedliche Maßnahmen ergriffen werden. Bereits das Aufstellen von Elektrozäunen zum Schutz von Weidetieren oder der Einsatz von Herdenschutztieren ist eine Vergrämung. Eine aktive Vergrämung durch den Menschen kann von einer akustischen Vergrämung durch lautes Klatschen, Schreien oder den Einsatz lauter Hilfsmittel bis hin zum körperlichen Schmerz durch z.B. das Bewerfen mit Gegenständen oder den Einsatz von Geschossen reichen. Die Intensität und Dauer der Wirkung einer Vergrämungsmaßnahme muss im Nachhinein überprüft werden und bei Bedarf wiederholt werden, unter Umständen mit härteren Vergrämungsmaßnahmen.
Im Zusammenhang mit den Vergrämungsmaßnahmen gegen den Wolf MT6 Anfang März kam es zu acht Begegnungen mit dem Tier, bei denen jedoch keine Gummigeschosse zum Einsatz kamen. Der Wolf war aber einer gezielten Verfolgung durch Menschen ausgesetzt, auf die er mit ausgeprägtem Fluchtverhalten reagierte.
1. Gilt das Vergrämen eines Wolfes als genehmigungspflichtiger Tierversuch?
Es handelt sich bei der Vergrämung eines Wolfs, der eine zu geringe Fluchtdistanz zu Menschen hat, um eine Maßnahme zur Gefahrenabwehr, nicht um einen Tierversuch. Tierschutzfachliche Aspekte werden von der Naturschutzbehörde im artenschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren berücksichtigt.
2. Lag im Fall des Wolfes in Munster eine Genehmigung durch das LAVES vor, und, wenn ja, wann wurde die Genehmigung beantragt und wann erteilt?
Nein (siehe Antwort 1)
3. Wer darf unter welchen Voraussetzungen in welcher Weise Wölfe vergrämen?
Es ist Aufgabe der Naturschutzbehörde, zu prüfen, ob und welche Vergrämungsmaßnahmen in welchen Situationen fachlich angemessen sind.Die Wahl der Maßnahmen hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. So sind neben den gefahrenabwehrrechtlichen Belangen in Bezug auf den Menschen tierschutzrechtliche Belange in Bezug auf den zu vergrämenden Wolf und auch der Populationsstatus des Wolfsvorkommens (Einzeltier, Junge führende Eltern etc.) zu berücksichtigen. Nach der Entscheidung über die Maßnahme wird eine entsprechend geeignete Person oder ein geeigneter Personenkreis ausgewählt. Es bedarf einer artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung. In dieser wird geregelt, welche Maßnahmen die betreffende autorisierte Person durchführen darf. Gegebenenfalls sind weitere Voraussetzungen nötig (z.B. Betretungsgenehmigung, Jagdschein, Schießerlaubnis).“
c) Antwort auf die mündliche Anfrage: „Das Schweigen der Schnucken“ – Herdenschutz für Heidschnucken an Aller und Weser?
„Der Niedersächsische Minister für Umwelt, Energie und Klimaschutz Stefan Wenzel hat namens der Landesregierung auf eine mündliche Anfrage der Abgeordneten Adrian Mohr und Ernst-Ingolf Angermann (CDU) geantwortet.
Vorbemerkung der Abgeordneten
Die Verdener Nachrichten berichten in ihrer Ausgabe vom 16. März 2016 unter dem Titel „Das Schweigen der Schnucken“ über einen Schäfer aus Langwedel. Zum Thema Herdenschutzhunde wird ausgeführt: „Ist er im Sommer mit seinen Schnucken auf den Aller- und Weserdeichen im Landkreis Verden unterwegs, spenden sich die Tiere selber Schatten. Zitat Schäfer Hehmsoth: ‚Ein Herdenschutzhund buddelt sich gleich ein tiefes Loch. Was meinen Sie, was dann der Deichverband dazu sagt?‘ Im Landschaftsschutzgebiet würden seine Heidschnucken brav um die Gelege herumtreten, ein Herdenschutzhund würde sie sofort plündern, befürchtet der Heidschnuckenzüchter.“
Mit Blick auf den Deichschutz steht in dem Bericht: „Die Schnucken treten die Grasnarbe auf den Deichen fest, fungieren dort als natürliche Rasenmäher. Der 49-jährige liebt sie über alles: ‚In der Ablammzeit sitze ich Nächte lang im Stall und sorge dafür, dass jedes einzelne Lamm überlebt. Aber wer hilft mir, wenn ein Tier gerissen am Boden liegt?'“
1. Wie will die Landesregierung besonders unter dem Aspekt der Deichsicherheit die Sicherheit vor Wolfsübergriffen fördern, insbesondere da nach Auskunft des Wasser- und Schifffahrtsverwaltung in Verden geeignete Schutzzäune auf den an der Weser liegenden Weideflächen nicht genehmigungsfähig sind?
Das Umweltministerium hat den Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz aufgefordert, eine Studie über theoretische und praktische Lösungswege für Bereiche, in denen die Umsetzung des wolfsabweisenden Grundschutzes eingeschränkt ist – das sind vor allem die wasserbeeinflussten Grünlandbereiche, allen voran die Deiche – erarbeiten zu lassen. In Gebieten, in denen das Halten von Herdenschutzhunden möglich ist, können diese zum Herdenschutz beitragen. Das Land fördert u.a. die Anschaffung von Herdenschutzhunden.
2. Wie beurteilt die Landesregierung den Einsatz von Herdenschutzhunden zum Schutz von Schafherden auf Deichflächen unter Berücksichtigung der besonderen Anforderungen an die Deichsicherheit und der Nähe zu Wanderern und Radfahrern, die auf den Wegen entlang der Deiche in unmittelbaren Kontakt zu den Schafherden kommen?
Der Einsatz von Herdenschutzhunden ist grundsätzlich nur möglich, wenn zwischen den Herdenschutzhunden und Wanderern oder Radfahrern ein Zaun existiert oder bei gleichzeitiger Anwesenheit von Hirten. Herdenschutzhunde müssen für ihren Einsatz gut ausgebildet werden. Die Tauglichkeit für ihre spezielle Aufgabe muss von den Halterinnen und Haltern überprüft werden.
3. Wie beurteilt die Landesregierung den Einsatz von Herdenschutzhunden zum Schutz von Schafherden in Natur- und Landschaftsschutzgebieten unter Berücksichtigung der Schutzanforderungen bedrohter Arten vor allem während der Brut- und Setzzeit?
Eine Beweidung (mit oder ohne den Schutz von Herdenschutzhunden) kann grundsätzlich eine Gefahr in der Brut- und Setzzeit darstellen. Ein Auftrieb von Weidetieren auf Flächen mit hoher Bodenbrüterdichte sollte in dieser Zeit gemieden werden oder die Weidetierdichte gering gehalten werden, da auch Schafe Gelege durch Tritt zerstören können. Vor dem Auftrieb der Weidetiere und Einsatz von Elektrozäunen und/ oder Herdenschutzhunden sollten Flächen auf Gelege, Junghasen oder wenige Tage alte Rehkitze kontrolliert werden.“
d) Antwort auf die mündliche Anfrage: Was beinhaltete der „Wolfserlass“ genau?
Vorbemerkung der Abgeordneten
Umweltminister Stefan Wenzel sagte in seiner Unterrichtung vom 18. Februar: „Auch am vergangenen Montag kam es zu einer weiteren Nahbegegnung (…). Bereits am Freitagabend hat das Umweltministerium einen Erlass an den NLWKN geschickt,
1. unverzüglich unter Einbindung des Wolfsbüros eine umfangreiche Recherche über die aktuellen Geschehnisse durchzuführen,
2. vorhandene Spuren und Anwesenheitsnachweise zu sammeln und zu dokumentieren,
3. für die Durchführung aktiver Maßnahmen zur Wiederherstellung der Fluchtdistanz zu Menschen eine Gruppe geeigneter Personen zu identifizieren und einzusetzen – z. B. Forstbedienstete, Veterinäre oder Wolfsberater – und
4. den Wolf per Funkpeilung aktiv aufzusuchen und entsprechende Maßnahmen durchzuführen.
Um die Maßnahmen durchzuführen, war das Wolfsbüro am Freitag und Samstag vor Ort. Die unteren Naturschutzbehörden der betroffenen Landkreise waren ebenfalls informiert. Der Wolf konnte per Funkpeilung lokalisiert werden. Er bewegte sich nicht in der Ortschaft, sondern zunächst in der Nähe des Siedlungsbereiches, und er bewegte sich dann auf dem Truppenübungsplatz.
Auch am Montag konnte der Wolf auf dem Truppenübungsplatz per Peilung wieder lokalisiert werden.
Eine Pressemitteilung mit den wesentlichen Inhalten und Abläufen wurde am Montagnachmittag verschickt. Sie wurde auch an die Fraktionsvorsitzenden, den Arbeitskreis Wolf und die Wolfsberater sowie die Landesjägerschaft verschickt.
Bei diesem Verhalten des Wolfes sind nach meiner Meinung weitere Maßnahmen erforderlich. Ich lasse daher alle notwendigen Maßnahmen für eine Entnahme vorbereiten. Wir haben jedoch die rechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten. Sie kennen die hier einschlägigen rechtlichen Rahmenbedingungen. Diese schreiben vor zu prüfen, ob mildere Mittel erfolgversprechend sind.
Die Dokumentations- und Beratungsstelle des Bundes zum Thema Wolf wurde daher umfassend unterrichtet und um Bewertung und fachliche Einschätzung gebeten. Ein Experte aus Schweden ist informiert und bereit, kurzfristig Maßnahmen zur Herstellung der Fluchtdistanz durchzuführen, wenn sie als möglich und sinnvoll bewertet werden. Wir gehen hier von einer sehr kurzen Entscheidung aus“.
1. Wie war der genaue Wortlaut des Erlasses vom 12. Februar?
„Umgang mit der aktueller Gefährdungssituation durch besenderten Wolf aus dem Rudel Munster
hier: Übertragung der Zuständigkeit für die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung und Umsetzung der ersten Gegenmaßnahmen
Aktuelle Meldungen über das Verhalten eines der beiden besenderten Wölfe aus dem Rudel Munster, mit Schilderungen von extremer Annäherung an Menschen (bis auf 1,8 m), bei gleichzeitiger Unbeeindrucktheit von menschlichen Reaktion bis hin zum Bewerfen mit Erdklumpen, lassen befürchten, dass von diesem Wolf Gefahren für Menschen ausgehen, wenn keine wirkungsvollen Gegenmaßnahmen getroffen werden.
Der NLWKN wird daher, wie telefonisch heute gegen 16:00 Uhr besprochen, gebeten,
1. unverzüglich durch Mitarbeiter des Wolfsbüros vor Ort eine intensive Recherche der aktuellen Geschehnisse durchzuführen,
2. vorhandene Spuren, Anwesenheitsnachweise, Fotos und Videomaterial sammeln und dokumentieren,
3. für die Durchführung aktiver Maßnahmen zur Wiederherstellung der Fluchtdistanz zu Menschen eine Gruppe geeigneter Personen (z.B. Forstbedienstete, Veterinäre und Wolfberater) zu identifizieren und einzusetzen,
4. den Wolf per Funkpeilung aktiv aufzusuchen und entsprechende Maßnahmen durchzuführen.
Zuständigkeitsübertragung:
Da die erforderlichen Maßnahmen sich über das Gebiet mehrere Landkreise erstrecken können, wird dem NLWKN hiermit die Zuständigkeit für die Erteilung der artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigungen im erforderlichen Umfang übertragen.
Artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigungen
Der NLWKN wird gebeten umgehend artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigungen für die unter Nrn. 3 und 4 genannten Maßnahmen für die Mitarbeiter des Wolfsbüros der nach Nr. 3 identifizierten Personen sowie Frau Verena Harms, Mitarbeiterin des Nds. Umweltministeriums, zu erteilen.“
2. Welche Maßnahmen zählen konkret zu den „entsprechenden Maßnahmen“, die in der Unterrichtung des Ministers vom 18. Februar angesprochen wurden?
Für die Durchführung von Maßnahmen gegen einen Wolf bedarf es einer fachlichen situationsbedingten Einschätzung. Zu diesem Zweck sollte das Wolfsbüro, wie im Erlass vom 12.02.2016 aufgeführt, eine intensive Vor-Ort-Recherche durchführen und dabei vorhandene Spuren, Anwesenheitsnachweise, Fotos und Videomaterial sammeln und dokumentieren. Zusätzlich sollte der Wolf per Funkpeilung aufgesucht werden, um seinen Aufenthaltsort zu bestimmen. Wäre der Wolf im Wohngebiet aufgefunden worden, oder wäre es bei dieser Suche zu Nahkontakten gekommen, hätte das Wolfsbüro mit der Hilfe weiterer Personen (Wolfsberater, Forstbedienstete) den Wolf aus dem Ort vertreiben sollen bzw. diesen in die Flucht schlagen sollen. Dieses wäre mit den gleichen Mitteln vorgenommen worden, die auch der Bevölkerung bei Nahkontakten geraten werden (z.B. Großmachen, Lautstärke, ggf. Einsatz von Pfefferspray).
3. Inwieweit war eine mögliche Entnahme durch den Erlass abgedeckt, und gab es hierfür bereits eine Genehmigung durch das NLWKN?
In dem Erlass vom 12.02.2016 wird der NLWKN gebeten, umgehend artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigungen für die unter Nrn. 3 und 4 genannten Maßnahmen zu erteilen. Eine Ausnahme vom Fang- oder Tötungsverbot war in den Genehmigungen nicht enthalten.“
e) Antwort auf die mündliche Nachfrage: Wird die Landesregierung den Wolf an die Jägerschaft Burgdorf übergeben?
Vorbemerkung des Abgeordneten
In der Drucksache 17/5447 führt die Landesregierung auf die Frage „Wird die Landesregierung den Wolf an die Jägerschaft Burgdorf übergeben?“ Folgendes aus: „Ein dem strengen Artenschutz unterliegendes Wildtier wie ein Wolf gehört niemandem. Wird es tot aufgefunden, erwirbt automatisch das Land Niedersachsen die Eigentümerschaft daran. Da es sich nicht um ein jagdbares Tier handelt, besteht daran kein Aneignungsrecht durch den Jagdausübungsberechtigten. Über den Verbleib eines solchen Kadavers entscheidet die örtlich zuständige untere Naturschutzbehörde, in diesem Fall die Region Hannover auf Antrag. Dies ist mit E-Mail vom 1. Dezember 2015 an den NLWKN geschehen. Daraufhin wurde die Übergabe an die Niederlande organisiert und durchgeführt. (…) Dass die Region Hannover, durch welche Umstände auch immer, für denselben Wolfskadaver zwei Genehmigungen ausgestellt hat, ist bedauerlich, liegt aber nicht in der Verantwortung der Landesregierung.“
Dazu berichtet die Neue Presse in ihrer Ausgabe vom 31. März 2016 in dem Artikel „Region: Land verschenkte Wolf ohne Erlaubnis“, dass es nach Schilderung der Region Hannover gar keine zwei Genehmigungen gebe, sondern nur eine für die Jägerschaft Burgdorf. In dem Artikel steht: „Zunächst sei bei der Region eine ‚Anfrage‘ der Jägerschaft Burgdorf eingegangen. Laut Region übrigens über das Landwirtschaftsministerium. Erst einen Monat später habe es eine ‚Anfrage‘ des NLWKN gegeben. Beide seien grundsätzlich bejaht worden. Einen offiziellen Antrag auf das Tier habe dann aber nur die Jägerschaft gestellt, erläutert Regionssprecher Klaus Abelmann: ‚Noch am selben Tag erteilte die Region der Jägerschaft die Genehmigung‘. Da hatte das NLWKN den toten Wolf allerdings schon aus einem Berliner Institut abholen und in die Niederlande bringen lassen.“
Vorbemerkung der Landesregierung
Nach eigener Kenntnis und auch nach schriftlicher Auskunft der Region Hannover ist der Sachverhalt in dem Artikel der Neuen Presse am 31.03.2016 nicht korrekt dargestellt. Der tatsächliche Sachverhalt ist der Antwort zu Frage Nummer 3 bzw. der Drucksache Nummer 17/5447 zu entnehmen.
Grundsätzlich ist anzumerken, dass es nie einen rechtlich begründeten Anspruch der Jägerschaft Burgdorf auf die Aushändigung dieses Wolfes Kadaver gegeben hat. Durch die große zeitliche Verzögerung zwischen deren erster Interessenbekundung und dem tatsächlich bei der Region eingegangenen Antrag hatte sich die Situation ergeben, dass der betreffende Kadaver nicht mehr verfügbar war. Die erteilte Ausnahmegenehmigung zur Präparation für Lehr- und Ausstellungszwecke hatte auf die tatsächlichen Besitzverhältnisse keine Auswirkungen mehr.
1. Welcher Schriftverkehr ging der Genehmigung für die Übernahme des Wolfes zwischen der Region Hannover und der Jägerschaft Burgdorf voraus?
Dem Schriftverkehr zwischen der Region Hannover und der Jägerschaft Burgdorf gingen mündliche und schriftliche Korrespondenz zwischen ML, MU und Region Hannover voraus, sowie weitere Korrespondenz zwischen Jägerschaft Burgdorf, Region Hannover und NLWKN, die der Vollständigkeit halber hier ebenfalls aufgeführt werden.
15.04.2015 Anfrage Jägerschaft Burgdorf bei ML, ob sie diesen Kadaver zur Präparation übernehmen könnte
05.10.2015 nach Abschluss der pathologischen Untersuchungen mündliche Anfrage des ML bei MU bezüglich des Wunsches der Jägerschaft Burgdorf, Verweis durch MU auf Zuständigkeit der Region Hannover
06.10.2015 E Mail-Anfrage ML an Region Hannover
07.10.2015 E-Mail-Antwort Region Hannover an ML mit Darstellung der Konditionen für Übernahme
07.10.2015 E-Mail-Antwort ML an Region Hannover mit Ankündigung, dass sich die Jägerschaft Burgdorf kurzfristig bei der Region Hannover melden wird
08.02.2016 E-Mail-Antrag der Jägerschaft Burgdorf an die Region Hannover auf Ausnahme vom Besitzverbot
08.02.2016 schriftliche Genehmigung der Region Hannover an die Jägerschaft Burgdorf zur Präparation eines Wolfes
15.03.2016 Brief Region Hannover an Jägerschaft Burgdorf, dass der von dieser begehrte Wolf nach Abarbeitung der rechtlichen Voraussetzungen sich inzwischen in den Niederlanden befindet, gleichzeitig Mitteilung, dass die Region – mit Unterstützung des Wolfsbüros im NLWKN – sich gerne darum bemühen wird, für die Jägerschaft einen anderen Kadaver für die Präparation zu finden
31.03.2016 Artikel in der Neuen Presse „Region: Land verschenkte Wolf ohne Erlaubnis“
04.04.2016 Übersendung eines Schreibens der Jägerschaft Burgdorf per E-Mail an Region Hannover, in dem neben anderen Dingen auch Wunsch nach anderem Wolfskadaver erwähnt ist
04.04.2016 Übersendung des Schreibens der Jägerschaft Burgdorf, per E-Mail durch Region Hannover an NLWKN
06.04.2016 E-Mail Region Hannover an Jägerschaft Burgdorf, dass Wunsch nach anderen Wolfskadaver dem NLWKN mitgeteilt wurde
06.04.2016 E-Mail Jägerschaft Burgdorf an Region Hannover mit Dank für deren Einsatz
2. Welcher Schriftverkehr ging der Genehmigung für die Übernahme des Wolfes zwischen der Region Hannover und dem NLWKN voraus?
Der Vollständigkeit halber wird hier der gesamte Vorgang dargestellt und nicht nur der Schriftverkehr.
03.08.2015 E-Mail-Anfrage aus den Niederlanden (Niederländischer Säugetierverein) an NLWKN
11.11.2015 E-Mail Mitteilung intern Region Hannover an Region Hannover, dass das aus der Region stammende Tier, welches noch präparationsfähig war, aus Platzgründen nicht länger beim IZW in Berlin verbleiben kann.
11.11.2015 E-Mail Region Hannover an NLWKN mit der Bitte, sich „der Sache anzunehmen“
12.11.2016 E-Mail-Anfrage NLWKN bei Region Hannover, ob diese einverstanden wäre mit einer Übergabe an die Niederlande
01.12.2015 E-Mail zur Bestätigung der telefonischen Zustimmung Region Hannover an NLWKN
05.12.2015 Zwischenlagerung zweier vom IZW durch NLWKN abgeholter tiefgefrorener Wölfe bei der Region Hannover (Veterinäramt), dazu E-Mail-Nachricht von Region Hannover vom 05.01.2016 an NLWKN
12.01.2016 E-Mail-Nachricht von Region Hannover an NLWKN, dass Lagerungsmöglichkeit bei der Region begrenzt ist bis maximal 22.01.2016, daraufhin Abholung durch NLWKN und Einlagerung dortselbst
29.01.2016 Übergabe des Kadavers an die Vertreter der Niederlande im NLWKN; Vom NLWKN wurde dafür eine CITES-Bescheinigung für den Transport des Kadavers und die Präsentation des präparierten Wolfes im Museum Naturalis in Leiden ausgestellt
3. Wie ist die Aussage der Landesregierung in der Drucksache 17/5447, die Region Hannover habe zwei Genehmigungen für denselben Wolfskadaver ausgestellt, mit der Darstellung der Region Hannover in Einklang zu bringen, dass es nur für die Jägerschaft Burgdorf eine Genehmigung gab?
Die per E-Mail vom NLWKN an die Region gerichtete Anfrage ist im innerbehördlichen Verkehr wie ein Antrag zu betrachten, die ebenfalls per E-Mail gegebene Bestätigung der vorher getroffenen telefonischen Absprachen durch die Region an den NLWKN als Genehmigung.“
Ansprechpartner
Rudi Zimmeck
Pressesprecher
Archivstraße 2
30169 Hannover
www.umwelt.niedersachsen.de
(Quelle: www.umwelt.niedersachsen.de, abgerufen am 10.03.2016, hier der Link zur 1. Anfrage, hier der Link zur 2. Anfrage, hier der Link zur 3. Anfrage, hier der Link zur 4. Anfrage, hier der Link zur 5. Anfrage!)
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