MU-Info: Antworten zur Vergrämung – Wolfsmonitor

MU-Info: Antworten zur Vergrämung

Heute, am 10. März, veröffentlichte das Niedersächsische Umweltministerium (MU) folgende zwei Antworten auf mündliche Anfragen von Abgeordneten zur Vergrämung (im Wortlaut):

A) Antwort auf die mündliche Anfrage: Inwieweit ist es wahrscheinlich, dass sich ein Wolf durch Vergrämungsmaßnahmen künftig dem Menschen gegenüber aggressiv und nicht scheu verhält?

Der Niedersächsische Minister für Umwelt, Energie und Klimaschutz Stefan Wenzel hat namens der Landesregierung auf eine mündliche Anfrage der Abgeordneten Hermann Grupe und Dr. Gero Hocker (FDP) geantwortet.

Vorbemerkung der Abgeordneten

Der Arbeitskreis Wolf hat am 20. Februar empfohlen, den besenderten Wolf, dessen Entnahme geprüft werden sollte, lediglich zu vergrämen. Diese Entscheidung machte Nachfragen zum Vorgang der Vergrämung erforderlich.

1. Wie funktioniert das Vergrämen eines Wolfes konkret?

Maßnahmen zur Vergrämung eines Wolfs müssen jeweils dem Anlass entsprechend gewählt werden. Grundsätzlich möglich sind Maßnahmen, die einen negativen Reiz durch Lärm, Licht oder Schmerz auslösen. Als Vergrämung gilt zugleich das Aufstellen von Elektrozäunen oder der Einsatz von Herdenschutztieren, Ultraschallgeräten und anderen technischen Maßnahmen.

Mit den Vergrämungsmaßnahmen gegen den besenderten Rüden des Munster-Rudels soll eine geeignete Fluchtdistanz zu Menschen wieder hergestellt werden. Das Swedisch Wildlife Damage Centre in Grimsö (Schweden), für das der beauftragte Vergrämungsexperte arbeitet, ist die bislang einzige Institution in Europa, die über entsprechende langjährige Erfahrung mit Wölfen verfügt. Der Experte entscheidet deshalb auch, welche Maßnahme jeweils die sinnvollste ist.

2. Ist eine solche Vergrämung tiergerecht?

Bei der zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit als notwendig erachteten Vergrämungsmaßnahme ist das Naturschutzrecht (§ 45 Abs. 7 BNatSchG) einschlägig. Die hierbei bei dem betreffenden Wolf verursachten Folgen sind unvermeidbar und stehen somit § 13 Abs. 1 TierSchG nicht entgegen. Nach § 45 Abs. 7 dürfen Ausnahmen vom Tötungsverbot nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind. Eine professionelle Vergrämung ist im Falle des besenderten Rüden des Munster-Rudels eine zumutbare Alternative und stellt zugleich das mildeste Mittel dar. Die tierschutzfachliche Begleitung der Vergrämungsmaßnahme wird durch eine Veterinärin sichergestellt.

3. Inwieweit besteht die Gefahr, dass Tiere durch Vergrämungsaktionen aggressiv werden und somit eine noch größere Gefahr darstellen?

Die Gefahr besteht nicht. Um eine professionelle und gezielte Vergrämung des besenderten Rüden des Munster-Rudels durchzuführen wurde ein Vergrämungsexperte des Swedisch Wildlife Damage Centre in Grimsö (Schweden) beauftragt. Dieses ist das einzige Institut in Europa, das über entsprechende landjährige Erfahrung mit Wölfen verfügt.

B) Antwort auf die mündliche Anfrage: Weshalb wurde der Wolf in Munster nun doch nicht entnommen?


Der Niedersächsische Minister für Umwelt, Energie und Klimaschutz Stefan Wenzel hat namens der Landesregierung auf eine mündliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Gero Hocker, Hermann Grupe, Jörg Bode, Dr. Marco Genthe und Jan-Christoph Oetjen (FDP) geantwortet.

Vorbemerkung der Abgeordneten

Am 18. Februar berichtete Umweltminister Stefan Wenzel, dass er den NLWKN angewiesen habe, die Entnahme eines besenderten Wolfes aus dem Munsteraner Rudel zu prüfen. Zwei Tage später empfahl der Arbeitskreis Wolf die Vergrämung des Tieres.

Vorbemerkung der Landesregierung

Am 18. Februar erfolgte eine Unterrichtung des Fachausschusses unter anderem mit folgendem Wortlaut:“…Bei diesem Verhalten des Wolfes sind nach meiner Meinung weitere Maßnahmen erforderlich. Ich lasse daher alles Notwendige für eine Entnahme vorbereiten. Wir haben jedoch die rechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten. Sie kennen die rechtlichen Rahmenbedingungen, die hier einschlägig sind. Diese rechtlichen Rahmenbedingungen schreiben vor zu prüfen, ob mildere Mittel erfolgversprechend sind. Die Dokumentations- und Beratungsstelle des Bundes zum Thema Wolf wurde daher umfassend unterrichtet und um Bewertung und fachliche Einschätzung gebeten. Ein Experte aus Schweden ist informiert und bereitet kurzfristig Maßnahmen zur Herstellung der Fluchtdistanz vor, wenn sie als möglich und sinnvoll bewertet werden. Wir gehen hier von einer sehr kurzfristigen Entscheidung aus. …“

1. Wie kam die Entscheidung konkret zustande, den besenderten Wolf nun doch zu, statt ihn zu entnehmen?

Wie im Fachausschuss angekündigt wurde sowohl die deutsche Bundesstelle zur Beratung zum Thema Wolf (DBBW) als auch der Arbeitskreis Wolf im Rahmen einer Sondersitzung um Stellungnahme gebeten. Beide Institutionen empfahlen auf Grund der vorliegenden Informationen zunächst das mildere Mittel zu wählen und hielten dessen Anwendung für geboten. Die Voten der DBBW und des Arbeitskreises Wolf wurden zusammen mit einer rechtlichen Bewertung durch eigene Juristen – entsprechend der o. g. Unterrichtung – als Basis für die getroffene Entscheidung verwandt.

2. Wer war in welcher Weise in diesen Entscheidungsprozess konkret involviert?

Siehe Antwort zu Frage 1.

3. Welche Kosten entstehen in welcher Höhe bei welcher Vergrämungsmaßnahme insgesamt (bitte vollständig dezidiert aufschlüsseln)?

Welche Kosten bei einer Vergrämungsmaßnahme entstehen, lässt sich abschließend erst feststellen, wenn die jeweilige Maßnahme abgeschlossen ist. Für den Einsatz des aus dem europäischen Ausland angereisten Spezialisten entstehen Kosten nur in Höhe von Aufwandsentschädigung und Reisekosten, ein Honorar wird nicht gezahlt. Für den Einsatz zum Monitoring, zur Ortung und bei der Vergrämungsmaßnahme selber steht Personal des Wolfsbüros, der Bundes- und der Landesforsten sowie des Nationalparks Harz zur Verfügung, dass diese Aufgaben im Rahmen des Dienstes oder ehrenamtlich in der Freizeit wahrnimmt. Die Aufgaben der Tierschutzbeauftragten werden durch eine von einem Landkreis an den NLWKN abgeordnete Kreisveterinärin wahrgenommen. Zusätzlich werden die Maßnahmen durch ehrenamtliche Wolfsberater unterstützt. Kosten entstehen dem Land vor allem für Übernachtungen, Transporte und sonstige Logistik. Für eine möglicherweise notwendige Ortung aus der Luft (bei schwierigen Geländeverhältnissen ist die terrestrische Ortung nicht immer gewährleistet) steht die Flugbereitschaft der Feuerwehr zu einem Stundensatz von 360,- € pro Stunde zur Verfügung.

Ansprechpartner

Rudi Zimmeck

Pressesprecher

Archivstraße 2

30169 Hannover

www.umwelt.niedersachsen.de

 Quelle: www.umwelt.niedersachsen.de, abgerufen am 10.03.2016, hier der Link zur 1. Anfrage, hier der Link zur 2. Anfrage!