Klaus Bullerjahn: Anmerkungen zum ausgewilderten Wolfswelpen – Wolfsmonitor

Klaus Bullerjahn: Anmerkungen zum ausgewilderten Wolfswelpen

Es war eine Pressemitteilung fürs „Herz“, in der das NLWKN am 29. Juni des Jahres die Freilassung eines Welpen verkündete: „Weibliches Jungtier abgemagert gefunden – jetzt zum Rudel zurückgeführt“.

Nach den Ereignissen um das Munsteraner Rudel und der Entnahme von MT06, bei dem das Niedersächsische Wolfsmanagement – milde ausgedrückt – laienhaft mit professionellem Ehrgeiz brillierte, wollte man mit einer Erfolgsmeldung über die Welpenrückführung aufwarten, für die bis heute jeder Nachweis fehlt.

Ein ausgesetzter Wolfswelpe im Alter von etwas mehr als drei Monaten hat eine Überlebenschance von wenigen Tagen – entweder das Rudel nimmt ihn unverzüglich an oder er fällt anderen Prädatoren zum Opfer, verdurstet oder verhungert elendig.

Natürlich kann man Wildtiere auswildern, in einem entsprechenden Alter und nach entsprechender Vorbereitung in Auswilderungsgehegen.

Ein hilfloses Jungtier kann man ohne eigenen Telemetriesender oder telemetrierten Elternteil nur tierschutzgerecht auswildern, wenn man Sichtkontakt zum Rudel hat und damit entsprechende Kontrolle und Eingriffsmöglichkeit hat.

Das Wolfsbüro, der NLWKN und die beratende Dokumentation-und Beratungsstelle des Bundes zum Wolf (DBBW) haben von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch macht.

Dabei ist dem Wolfsbüro und dem NLWKN durchaus bekannt, dass das Institut für Terrestrische und Aquatische Wildtierforschung (ITAW) der TiHo Hannover sowohl über eine Tierversuchsgenehmigung zur Telemetrierung von Wölfen verfügt – der man seitens des NLWKN die Artenschutzrechtliche Genehmigung verweigert – als auch über das technische Equipment und Erfahrung zur Besenderung von Wildtieren verfügt.

Eine Telemetrierung mit einem Sender, wie sie zum Beispiel im Birkwildprojekt des ITAW Verwendung fanden, wäre ohne Beeinträchtigung des Wolfswelpen möglich gewesen und hätte eine tierschutzgerechte Überwachung der Auswilderung sichergestellt.

Die Umstände evtl. erfolgreicher Auswilderungen junger Welpen im Ausland mögen andere sein, sind aber für diesen Fall unerheblich – die Rahmenbedingung für den Umgang mit Tieren gibt in Deutschland die Gesetzgebung vor.

Es war die rot-grüne Koalition, die im Jahr 2002 den Tierschutz als Staatsziel in Art. 20a des Grundgesetzes festschrieb und das Tier zum Mitgeschöpf erklärte.

Entsprechend formuliert das Tierschutzgesetz in §1 „Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.“

In §3 folgt in Absatz 4 das Verbot, „ein gezüchtetes oder aufgezogenes Tier einer wildlebenden Art in der freien Natur auszusetzen oder anzusiedeln, das nicht auf die zum Überleben in dem vorgesehenen Lebensraum erforderliche artgemäße Nahrungsaufnahme vorbereitet und an das Klima angepasst ist; die Vorschriften des Jagdrechts und des Naturschutzrechts bleiben unberührt.“

Der Wolfswelpe musste als nicht vorbereitet auf seine Auswilderung betrachtet werden und eine Telemetrierung wäre geeignet gewesen, unzumutbarem Leiden vorzubeugen.

Die Pressemeldung schloss mit dem Hinweis, dass „…zum Schutz der Tiere keine weiteren Details zur Freilassung des Welpen veröffentlicht werden“.

Hätte man diesen Schutz ernst genommen, hätte man auch den bestmöglichen Tierschutz sichergestellt.

Ich teile die Ansichten Gert v. Harlings zum Wolf selten, aber mit seiner Formulierung von einem mit dem Wolf überforderten Wolfsmanagement in Niedersachsen beschreibt er zutreffend die Ereignisse der letzten Monate.

Klaus Bullerjahn

Anmerkung der Redaktion: Die NLWKN-Pressemeldung, auf die Klaus Bullerjahn sich in seinem Beitrag bezieht, finden Sie (Abrufdatum 29.9.2016, Quelle: www.nlwkn.niedersachsen.de) hier!