Schutzverbände: Geplante BNatSchG-Änderung widerspricht dem Schutzstatus der Wölfe fundamental – Wolfsmonitor

Schutzverbände: Geplante BNatSchG-Änderung widerspricht dem Schutzstatus der Wölfe fundamental

Schon seit langem gibt es Forderungen verschiedener Bundesländer, einiger Parteien und Verbände, am Schutzstatus des Wolfes zu rütteln. Nach langem Tauziehen liegt jetzt ein Entwurf zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes zur Beratung vor, auf den sich die Bundesregierung geeinigt hat. Gesellschaft zum Schutz der Wölfe und Freundeskreis freilebender Wölfe sehen für einige zentrale Änderungen die Notwendigkeit, sie kritisch zu hinterfragen.

§ 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 soll in Zukunft lauten:

„eine Ausnahme vom strengen Schutz des Wolfes ist möglich zur Abwendung ernster land-, forst-, fischerei- oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger ernster Schäden“ anstatt wie bisher „erheblicher“ Schäden.“

Kommentar: Welches Ziel mit der Umbenennung von „erheblich“ zu „ernst“ verfolgt wird, erschließt sich aus der Formulierung nicht, zumal in Artikel 1 Nummer 2 der Begründung des Referentenentwurfs das Vorliegen „ernster“ Schäden mit „erheblichen“ Schäden, wie sie in Art. 9 Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 2009/147/EG verlangt werden, gleichgesetzt wird. Im Kommentar wird angeführt, dass dadurch die Möglichkeit geschaffen werden soll, dass auch Schäden bei Hobbytierhaltern für Entnahmeentscheide berücksichtigt werden können, bei denen bisher angeführt wurde, dass für sie ein Schaden nicht existenzbedrohend sei. Die Formulierung wird aber, nachdem sie nicht eindeutig ist, sicher Ursache von gerichtlichen Auseinandersetzungen sein.


Neu eingefügt wird § 45a

„…wenn Schäden bei Nutztierrissen keinem bestimmten Wolf eines Rudels zugeordnet worden sind, der Abschuss von einzelnen Mitgliedern des Wolfsrudels in engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit bereits eingetretenen Rissereignissen auch ohne Zuordnung der Schäden zu einem bestimmten Einzeltier bis zum Ausbleiben von Schäden fortgeführt werden darf. Diese Möglichkeit des Abschusses weiterer Wölfe gilt auch für Entnahmen im Interesse der Gesundheit des Menschen nach § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 4.“


Eine Pressemitteilung des BMU vom 22.05.2019 erläutert wie folgt:

„Wenn Schäden bei Nutztierrissen keinem bestimmten Wolf eines Rudels zugeordnet werden können, ist nun der Abschuss einzelner Mitglieder des Rudels möglich, bis es zu keinen weiteren Schäden in dem betreffenden Gebiet mehr kommt. Die Grundlage dafür bleibt eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung in jedem Einzelfall. Voraussetzung bleibt, dass die Weidetierhalter ihre Herden ausreichend schützen. Nur so lernen Wölfe Nutztiere gar nicht erst als leichte Beute kennen. Abgeschossen werden dürfen nur Wölfe, die Herdenschutzzäune mehr als einmal überwinden. Das ist bereits gängige Praxis in den Bundesländern, die in jedem Einzelfall den Abschuss anordnen müssen.“

Kommentar: Eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung für einen „Einzelfall“, die bei Schäden, wenn sie keinem bestimmten Wolf zugeordnet werden können (obwohl Herdenschutzzäune mehr als einmal überwunden wurden), für einen beliebigen Wolf aus einem Rudel und in der Folge für weitere Mitglieder des Rudels erteilt werden soll, kann nicht als Einzelfall gesehen werden.

Rechtliche Beurteilung:
Dieser §45a, Absatz 2 der geplanten Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes steht deshalb nicht in Einklang mit den Regelungen der Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG. Zudem sind auch die in dem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 10.10.2019, Az.: C-674/17 niedergelegten rechtlichen Vorgaben für eine Ausnahmegenehmigung zu berücksichtigen:

Ein Abschuss ist demzufolge an strenge Bedingungen geknüpft und nur als „ultimaratio“ vorgesehen. Das mit der Ausnahme verfolgte Ziel muss für jeden Einzelfall klar und deutlich belegt werden. Die genehmigende Behörde muss anhand fundierter wissenschaftlicher Daten nachweisen, dass die Ausnahme geeignet ist, dieses Ziel zu erreichen. Es muss nachgewiesen werden, dass das mit der Ausnahme verfolgte Ziel nicht durch eine anderweitige, zufriedenstellende Lösung erreicht werden kann. (Rn. 51 des Urteils). Entsprechend der Entscheidung des EuGH muss auch gewährleistet sein, dass der günstige Erhaltungszustand der Populationen der betreffenden Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahme gewahrt bleibt. In Bezug auf die Ausnahme muss eine Bewertung des Erhaltungszustandes der Wölfe, sowie eine Bewertung der voraussichtlichen Auswirkungen der Ausnahme auf den Erhaltungszustand vorgenommen werden. Diese Bewertung erstreckt sich entweder auf das Hoheitsgebiet des entsprechenden Mitgliedsstaates oder auf die biogeografische Region oder auf das natürliche Verbreitungsgebiet der Wölfe. Die Ausnahmegenehmigung darf nur unter strenger Kontrolle, selektiv und in beschränktem Ausmaß vollzogen werden. Die Größe der Population, ihr Erhaltungszustand und ihre biologischen Merkmale müssen berücksichtigt werden.

Auch wenn das BMU in seiner PM vom 22.05.2019 fordert, dass geeignete Schutzmaßnahmen eingeleitet worden sein müssen, bevor eine Ausnahmegenehmigung zur Entnahme erteilt werden kann und im Bundesnaturschutzgesetz die Bestimmung bestehen bleibt, dass „eine Ausnahme nur zugelassen werden darf, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind“ ist die massive Verschärfung der Rechtslage abzulehnen. Was geeignete Schutzmaßnahmen und zumutbare
Alternativen sind wird nicht definiert. Wenn in einzelnen Bundesländern die notwendigen Herdenschutzmaßnahmen unzureichend definiert werden, wie z.B. in Niedersachsen, wo angenommen wird, dass bei Rindern praktisch kein spezieller Schutz notwendig sein soll, weil sie sich angeblich – was wissenschaftlich nicht nachgewiesen ist – in der Herde selbst schützen, besteht in Zukunft tatsächlich die Gefahr, dass durch die Gesetzesänderung mehr „Problemwölfe“ oder sogar „Problemrudel“ benannt und getötet werden. Bundeslandwirtschaftsministerin Julia Klöckner fordert ja sogar die „Entnahme einer begrenzten und behördlich spezifizierten Anzahl von Wölfen unter strenger Kontrolle, selektiv und in beschränktem Ausmaß“, da ihr der derzeitige Änderungsentwurf „nicht weit genug geht“. Damit würde der Abschuss schon vorbeugend erlaubt werden, nicht erst als Reaktion auf Schäden. Durch solche Äußerungen ist in den Medien und der Öffentlichkeit jetzt schon die Vorstellung erzeugt worden, „ab jetzt werden die Wölfe wieder geschossen!“, was Anstrengungen für einen funktionierenden Herdenschutz nicht gerade fördert.

Fazit:

Es ist ohnehin traurig, dass die Bundesregierung in Zeiten, da Artensterben, Biodiversität und Umweltschutz in aller Munde sind, eine „Lösung“ der Probleme mit dem Wolf in der Erleichterung von Abschüssen sucht, dabei aber weiterhin keine wirksamen Anstrengungen zur Verbesserung der wirtschaftlichen Situation der Weidtierhalter und des Herdenschutzes macht, wodurch sie die Probleme tatsächlich wirksam angehen könnte.

Besonders schädlich ist, dass Nutztierhalter, die glauben, „dass Wölfe, die Nutztiere töten, jetzt geschossen werden“, unter dem bestehenden Zeit- und Finanzdruck dazu verleitet werden, keine Herdenschutzmaßnahmen zu treffen. Damit werden sie aber nach wie vor mit den Problemen alleingelassen, die, auch schon ohne die Wölfe, eine reale Bedrohung für die Weidetierhaltung sind. Wenn ein Habitat für Wölfe geeignet ist, hilft selbst ein Abschuss gesamter Rudel nicht. Die nächsten Wölfe werden kommen und bei fehlenden Schutzmaßnahmen wieder genauso Schäden verursachen.

Die einzige Lösung besteht in der konsequenten Anwendung von Herdenschutz. Das Gebot der Stunde wäre, umgehend Herdenschutzmaßnahmen bundesweit entsprechend zu fördern und flächendeckend umzusetzen, wenn nötig auch weiter zu entwickeln.

Solange immer noch die von der EU mehrfach als möglich zugesagte, wirksame finanzielle, einheitlich und möglichst unbürokratisch gestaltete Unterstützung der Weidetierhalter durch das BMEL fehlt, wird die Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes nicht zur Lösung der Probleme im Herdenschutz führen und auch die Akzeptanz der Wölfe bei den Weidetierhaltern nicht verbessern. Im Gegenteil – den Weidetierhaltern wird eine falsche Sicherheit vorgegaukelt.

Der Referentenentwurf zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes stellt, sollte er in der derzeitigen Fassung verabschiedet werden, einen elementaren und schwerlich rückgängig zu machenden Eingriff in die Natur- und Artenschutzgesetze der Bundesrepublik Deutschland dar, der auch andere geschützte Tierarten wie Fischotter, Biber etc. betrifft. Für den Fall, dass die Gesetzesänderung im derzeit vorliegenden Wortlaut beschlossen werden sollte, werden die Naturschutzverbände ganz sicher juristische Wege suchen, da die Änderung aus unserer Sicht in fundamentaler Weise dem strengen Schutzstatus des Wolfes widerspricht.


Ansprechpartner für Rückfragen:
Dr. Peter Blanché
Am Holzfeld 5, 85247 Rumeltshausen
Mail: peter.blanche@gzsdw.de

Uwe Martens
Ringstr. 10, 21409 Embsen
Mail: uwe.martens@freundeskreis-wolf.de


Quelle: Aktuelle Pressemeldung der beiden Wolfsschutzvereine vom 8.12.2019


(Anmerkung: Für die Richtigkeit der Angaben und Inhalte der genannten Quellen wird keinerlei Gewähr übernommen)