Weiteres Wolfsgutachten: Gegenwind für den Bauernbund in Brandenburg – Wolfsmonitor

Weiteres Wolfsgutachten: Gegenwind für den Bauernbund in Brandenburg

Dem „Wolfsabschuss-Gutachten“ Wolfgang Kubickis, das der Bauernbund erst kürzlich vorstellte (WM berichtete, siehe unten), wurde jetzt von der Gesellschaft zum Schutz der Wölfe (GzSdW) ein Gutachten des Rechtsanwalts Raphael Deipenbrock entgegengestellt.

Darin kommt Deipenbrock – ähnlich wie Kubicki – zu dem Schluss, dass eine … „Rechtfertigung eines Wolfsabschusses nur unter strengsten Anforderungen in Betracht kommt, die im Herdenschutzbetrieb jedenfalls nie vorliegen werden.“ Dennoch kündigte der Bauernbund in Brandenburg seinerzeit an, einen entsprechenden Musterprozess unterstützen zu wollen.

Deshalb werde die GzSdW nun …“weiter anwaltlich prüfen lassen, ob durch die Ankündigung des Geschäftsführers des Bauernbund Brandenburg, Reinhard Jung, beim Abschuss eines Wolfes einen Musterprozess anzustreben und die Prozesskosten zu übernehmen bereits zu einer Straftat aufgerufen oder diese sogar angekündigt wurde.“

Die vollständige Meldung der Gesellschaft zum Schutz der Wölfe:


„Presseerklärung der Gesellschaft zum Schutz der Wölfe e.V. zur Aussage des Bauernbund Brandenburg: Wer Wölfe in Notwehr tötet, geht straffrei aus“

„Am 18.04.2018 hat der Rechtsanwalt, Herr Wolfgang Kubicki, eine rechtliche Stellungnahme zur möglichen Rechtfertigung des Abschusses eines Wolfes nach § 34 StGB veröffentlicht. Der Bauernbund Brandenburg leitet daraus die Schlussfolgerung ab, dass unter bestimmten Bedingungen Wölfe eigenmächtig geschossen werden dürfen. Er hat sogar angekündigt, einen Musterprozess anzustreben und für den betreffenden Schützen die Prozesskosten zu übernehmen.

Die Gesellschaft zum Schutz der Wölfe hat ihrerseits durch den Rechtsanwalt, Herrn Raphael Deipenbrock aus Magdeburg ein Rechtsgutachten anfertigen lassen, das hierzu Klarheit schafft. Sie wird weiter anwaltlich prüfen lassen, ob durch die Ankündigung des Geschäftsführers des Bauernbund Brandenburg, Reinhard Jung, beim Abschuss eines Wolfes einen Musterprozess anzustreben und die Prozesskosten zu übernehmen bereits zu einer Straftat aufgerufen oder diese sogar angekündigt wurde.

Zitat aus dem Gutachten von Rechtsanwalt Deipenbrock: „Nach dem klaren und deutlichen Inhalt der rechtlichen Stellungnahme des Rechtsanwalts Wolfgang Kubicki kommt eine Rechtfertigung eines Wolfsabschusses nur unter strengsten Anforderungen in Betracht, die im Herdenschutzbetrieb jedenfalls nie vorliegen werden.“

„Herr Rechtsanwalt Kubicki kommt zu der richtigen Feststellung, dass der Abschuss eines Wolfes, der ein Herdentier angreift, nie über § 34 SGB gerechtfertigt sein kann, weil der Gesetzgeber dem Wolf Artenschutz angedeihen lässt, der für den Schaf-, Kuh-, Ziegen- oder sonstigen Tierhalter nicht in Betracht kommt.“

Die Gesellschaft zum Schutz der Wölfe hat deshalb in den letzten Jahren ihre Aktivitäten auf die Unterstützung der Tierhalter beim Schutz ihrer Tiere konzentriert, gemeinsam mit Tierhaltern neue Zaunsysteme getestet, den Einsatz von Herdenschutzhunden, u. a. zum erfolgreichen Schutz von Rinderherden, vorangetrieben und betroffene Halter auch finanziell unterstützt.

Herr Kubicki stellt weiter fest, dass ein letaler Schuss bei einem Angriff eines Wolfes auf Menschen gerechtfertigt ist – soweit durchaus richtig. Nun hat es in den Jahren seit der Rückkehr der Wölfe nach Deutschland keinen einzigen Fall gegeben, in dem sich ein Wolf aggressiv einem Menschen genähert hätte.

Was den vom brandenburgischen Bauernbund angestrebten Musterprozess angeht, so wird es in diesem Fall immer zu einer „Abwägung zwischen dem bedrohten Tier und dessen individuellen oder wirtschaftlichen Wert auf der einen und dem artenschutzrechtlich besonders geschützten Leben des Wolfes auf der anderen Seite kommen“ (Rechtsanwalt Deipenbrock). Mehr noch – „leichtfertig hervorgerufene Gefahrensituationen“ oder „leichtfertig oder fahrlässig unterlassene Schutzmaßnahmen“, um die nachfolgende Tötung eines Wolfes zu rechtfertigen, können in einem solchen Prozess zulasten des Betreffenden ausgelegt werden. Wer seine Tiere nicht ausreichend schützt und dann nach einem Wolfsangriff „Vergeltung“ übt, wird strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.

Mit anderen Worten, Rechtanwalt Kubicki hat die aktuelle Gesetzeslage um den Wolf richtig dargelegt. Daraus das Recht zur „Selbstjustiz“ abzuleiten, entbehrt jeder Grundlage. Die Tötung eines Wolfes zum vorgeblichen Schutz von Nutztieren bleibt eine schwere Straftat, die mit der Strenge des Gesetzes geahndet werden wird.

Die Gesellschaft zum Schutz der Wölfe empfiehlt, sich auf konsequenten Herdenschutz zu konzentrieren und unterstützt die Nutztierhalter dabei – „Herdenschutz ist Wolfsschutz“. Nutztierhalter, die den Herdenschutz aktiv umsetzen, durch den richtigen Einsatz von Elektrozäunen und gegebenenfalls zusätzlich durch Herdenschutzhunde, haben in der Regel keine Übergriffe durch Wölfe zu verzeichnen.

Die Gesellschaft zum Schutz der Wölfe bereitet gegenwärtig weitere Maßnahmen zur Unterstützung der Tierhalter vor – so lässt sie z. B. von einem erfahrenen Hundetrainer und Nutztierhalter eine „schnelle Eingreiftruppe“ ausbilden, die nach einem Übergriff für umgehende Abhilfe sorgen soll. Weiter sind Patenschaften für Herdenschutzhunde in Vorbereitung – zur finanziellen Unterstützung der Tierhalter.

Illegale Wolfstötungen wird die Gesellschaft zum Schutz der Wölfe hingegen zur Anzeige bringen.“

ViSdP und Ansprechpartner Prof. Dr. Peter Schmiedtchen

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Quelle: Pressemeldung der GzSdW vom 28.5.2018

Beitragsfoto: Heiko Anders, www.andersfotografiert.com

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