Mit diesen Worten ist der gestern im Bundestag beschlossene Gesetzentwurf gemeint, der – meines Wissens – im nächsten Schritt noch den Bundesrat passieren muss. Die Deutsche Juristische Gesellschaft für Tierschutzrecht e.V. (DJGT) geht in ihrer heutigen Pressemeldung aber noch umfassender auf den Entwurf ein, man riskiere u.a. mit dem gewählten Ansatz erneut ein EU-Vertragsverletzungsverfahren. Die Meldung im Wortlaut:
„Weidetiere haben dasselbe Recht auf Tierschutz wie Wölfe.“ So die Unionsfraktionsvize Connemann zu dem gestern im Bundestag verabschiedeten Änderungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz. Kaum ein anderer Satz verdeutlicht besser das große Dilemma und die zahlreichen Missverständnisse in der seit Monaten laufenden Diskussion um den Wolf, die gestern mit der Verabschiedung dieses Gesetzes ein vorläufiges Ende gefunden haben.
Selbstverständlich haben alle Tiere ein Recht auf Tierschutz, und es wäre schön, wenn dieses Recht in Deutschland tatsächlich selbstverständlich wäre und so vehement für alle Nutztiere eingefordert würde, wie dies zurzeit im Falle der Weidetiere geschieht.
In Bezug auf den inzwischen als Problemfall abgestempelten Wolf wird dabei aber übersehen, dass der Wolf einem speziellen Schutz unterfällt, nämlich dem Artenschutz.
Mithilfe der speziellen Regelungen des Artenschutzrechtes soll die Erhaltung bestimmtergefährdeter Tierarten sichergestellt werden. Um dieses Ziel zu erreichen, stellt das Artenschutzrecht ein gestuftes Schutzsystem auf, um überlebensfähige Populationen bestimmter gefährdeter Arten zu erhalten.
Der Wolf unterliegt in diesem Schutzsystem der höchsten Schutzstufe. Im Rahmen dieses besonderen Artenschutzes besteht nach Artikel 12 FFH-Richtlinie auch ein individuenbezogener Schutz in Bezug auf geplante Tötungen. Bei einer Abwägung der Schutzinteressen beider Tierarten muss dieser Schutzstatus zwangsläufig mit einbezogen und insbesondere berücksichtigt werden, dass nach dem europäischen Artenschutzrecht die Tötung eines streng geschützten Tieres aus Gründen des Schutzes anderer Tiere – abgesehen von dem Schutz wildlebender Tiere – nicht gerechtfertigt ist, denn anderenfalls macht Artenschutz keinen Sinn.
Tierschutz obliegt nach der Tierschutznutztierhaltungsverordnung dem Halter der Tiere, Herdenschutz als Alternative zur Tötung obliegt ebenfalls dem Halter.
Das gestern verabschiedete Gesetz trägt dieser Konstellation in keinerlei Weise Rechnung, suggeriert es doch einseitig erleichterte Abschussmöglichleiten einer streng geschützten Art um potentielle Konflikte vermeintlich einfach zu lösen, ohne dass erwiesen ist, dass dies mit dem gewählten Vorgehen überhaupt der Fall ist.
Zahlreiche Studien belegen eher das Gegenteil.
Dies geschieht dann auch noch mit zahlreichen handwerklichen Mängeln, wie die Diskussionen der letzten Wochen gezeigt haben, so dass auch die allseits gewünschte Rechtssicherheit auf der Strecke geblieben ist. Und zu guter Letzt wird entgegen der Meinung juristischer Experten bewusst ein erneutes Vertragsverletzungsverfahren der EU in Kauf genommen, da der gewählte Ansatz nicht mit EU-Recht vereinbar ist.
Und was ist wirklich mit den Interessen der betroffenen Weidetiere? Das Gesetz enthält keinerlei Regelungen zum besseren Schutz von Weidetieren. Und die vom Bundesrat im Sommer eingeforderten Unterstützungsmaßnahmen für die Weidetierhalter, der Aufbau eines nationalen Herdenschutzinformationszentrums oder aber auch die Erstellung eines jährlichen Berichts auf wissenschaftlicher Grundlage, der die Verbreitung des Wolfes gemäß EU-rechtlichen Vorgaben ausweist und der für eine sichere Aussage über den Erhaltungszustand unerlässlich ist?
Fehlanzeige.
Sämtliche Maßnahmen wurden von der Bundesregierung abgelehnt, obwohl es sich hierbei um international anerkannte und für notwendig befundene Maßnahmen handelt, um das Konfliktpotential zwischen beiden Tierarten möglichst niedrig zu halten und vor allem auch die Weidetiere angemessen zu schützen.
Letztlich wird mit der neuen Regelung also nicht nur ein sich aus dem Artenschutz ergebender strenger Schutzstatus EU-rechtswidrig untergraben, sondern es werden darüber hinaus auch aktive Schutzpflichten, die sich aus dem bestehenden Artenschutzsystem ergeben, wissentlich nicht umgesetzt.
Wer sich auf das Recht auf Tierschutz beruft, sollte zur Grundlage all seines Handelns machen, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen.
In dieser Hinsicht gehen hier beide Tierarten als Verlierer aus der Diskussion hervor.
In der Deutschen Juristischen Gesellschaft für Tierschutzrecht e.V. mit Sitz in Berlin setzen sich Juristen aus allen Rechtsgebieten und Berufsgruppen gemeinsam für eine Stärkung und Weiterentwicklung des Tierschutzrechts ein.
Quelle: Pressemeldung der DJGT vom 20.12.2019, hier der Link!
(Anmerkung: Für die Richtigkeit der Angaben und Inhalte der genannten Quellen wird keinerlei Gewähr übernommen)
Beitragsfoto: Heiko Anders, www.andersfotografiert.com