Wolfsschützen können auch nachträglich strafrechtlich verfolgt werden – Wolfsmonitor

Wolfsschützen können auch nachträglich strafrechtlich verfolgt werden

Diese Ansicht vertritt die Gesellschaft zum Schutz der Wölfe (GzSdW). Das gilt dann, wenn die Änderung der §§45, 45a des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG a) als europarechtswidrig eingestuft werden sollte. Der Verein hatte im März 2020 wegen der Änderungen schon eine Beschwerde bei der EU-Kommission eingereicht, die daraufhin ein EU-Pilotverfahren gegen die BRD eingeleitet hatte. Diese und weitere Neuigkeiten vermeldete der Verein jetzt in einer Stellungnahme, die wie folgt lautet:

„Liebe Mitglieder, liebe Wolfsinteressierte,

schon seit längerer Zeit, aber besonders in den letzten Tagen, gab es auf Facebook Kritik an der Arbeit der Naturschutzverbände allgemein und insbesondere an der Gesellschaft zum Schutz der Wölfe. Das ist nichts grundsätzlich Neues. In den 20 Jahren, die wir wieder Wölfe in Deutschland haben, gab es immer unterschiedliche Einstellungen und Wege, wie man die Wölfe schützen möchte. Dazu hat es auch immer wieder konstruktive Auseinandersetzungen gegeben. Das ist auch wichtig und richtig. Allerdings haben diese Auseinandersetzungen in letzter Zeit eine neue Qualität bekommen. Vorgehensweisen, die nicht den eigenen Vorstellungen entsprechen, werden nicht mehr als ein anderer Weg, der von dem eigenen abweicht, betrachtet, über den man aber diskutieren kann, sondern rundweg verdammt. Kritik und Vorwürfe werden in erster Linie auf Facebook, einem Medium, das für sachliche Auseinandersetzungen absolut ungeeignet ist, geäußert. Ob das den Wölfen in Deutschland nützt, darf genauso bezweifelt werden wie „Schutzmaßnahmen“ am Rande der Legalität.

Es wird behauptet, dass die GzSdW speziell in Niedersachsen nicht alle Möglichkeiten ergriffen und „juristisch versagt“ habe. Einer dieser Vorwürfe lautet, die GzSdW habe, trotz Angebots einer Kostenübernahme für ein Normenkontrollverfahren gegen die Niedersächsische Wolfsverordnung hier nichts unternommen. Angeboten wurde aber nur eine Beteiligung an den Kosten, also nicht, wie behauptet, eine komplette Kostenübernahme. Wir haben die Normenkontrollklage mit unserem Anwalt besprochen und der hat die Chancen als schlecht eingestuft. Nachdem ein Teil der Kosten die GzsdW getroffen hätte, haben wir uns dagegen entschieden, denn als kleiner Verein müssen wir immer auch Kosten und Nutzen ins Verhältnis setzen und zwischen wirksamen juristischen Schritten und solchen die sich für den Laien nur „gut anhören, weil endlich etwas unternommen wird“ unterscheiden.

Wir haben stattdessen schon im Februar gegen den ersten Abschuss einer jungen Fähe aus dem Herzlaker Rudel Strafanzeige gegen Minister Lies und den Schützen, der den Abschuss vorgenommen hat, erstattet, denn auch bei diesem Verfahren muss die Rechtsgrundlage, also die Wolfsverordnung Niedersachsen (und §§45, 45a BNatSchG) überprüft werden. Das hat dann Auswirkungen auch auf die weiteren Fälle. Wir haben damit die Prüfung der Niedersächsischen Wolfsverordnung, der Grundlage allen Übels in Niedersachsen angestoßen. Eine Klage gegen die weiteren erfolgten Abschüsse ist erst möglich, wenn die offiziellen Abschussgenehmigungen vorliegen. Diese wurden von Minister Lies bisher nicht veröffentlicht. Um die Information zu den Abschussgenehmigungen zu bekommen hatten wir zunächst einen Antrag an das NLWKN gestellt, der abgelehnt wurde. Dagegen haben wir dann Widerspruch eingelegt. Inzwischen hat uns das NLWKN eine derzeit aktuelle Aufstellung zugesandt und darüber informiert, dass die Abschussgenehmigung für die Burgdorfer Fähe zunächst ausgesetzt wurde. Trotzdem haben wir dazu schon juristische Schritte eingeleitet, um reagieren zu können, wenn die Aufhebung rückgängig gemacht wird. Auch in der Auseinandersetzung um die Abschussgenehmigung für den Rodewalder Rüden läuft immer noch eine Fortsetzungsfeststellungsklage.

Die GzSdW hatte im März 2020 wegen der Änderung der §§45, 45a BNatSchG schon eine Beschwerde bei der EU-Kommission eingereicht. Ein erster Erfolg ist die Einleitung eines EU-Pilotverfahrens gegen die BRD. Sollte der § 45a als europarechtswidrig eingestuft werden, was zu erwarten ist, können die betreffenden Schützen in allen relevanten Fällen – auch nachträglich – strafrechtlich verfolgt werden.

Auch wegen des Abschusses einer Wölfin in Mecklenburg-Vorpommern, der mit einer „Gefahr der Hybridisierung“ begründet wurde, hat die GzsdW Anzeige erstattet. Nachdem das Verfahren zunächst eingestellt wurde, ist es auf Grund einer Beschwerde der GzsdW jetzt wieder aufgenommen worden. Ein Ergebnis liegt auch hier noch nicht vor.

Es ist leider nicht neu, dass „die Mühlen der Justiz“ langsam mahlen. Das würden wir uns auch anders wünschen.

Es gibt sehr unterschiedliche Wege, für die Wölfe in Deutschland zu kämpfen. Da sind die sehr radikalen Ansätze, die angesichts der Vorgänge speziell in Niedersachsen, der „Community“ auch richtig erscheinen mögen. Andererseits gibt es auch gemäßigte Ansätze, die auch die Probleme berücksichtigen, die Nutztierhalter betreffen und einen Ausgleich anstreben. Wir sollten uns alle zum Wohle der Wölfe dafür entscheiden, unsere Zeit und unsere Kraft auf das Wesentliche zu konzentrieren: Den Schutz der Wölfe in Deutschland!“

Der Vorstand der GzSdW

(Quelle: www.gzsdw.de)