Wen das Wort nicht schlägt, den schlägt auch der Stock nicht….. (Sokrates)
Wer die Aussagen in Presse und Netzwerken zu den jüngsten Ereignissen verfolgt, dem musste deutlich werden, dass sich mittlerweile pathologische Erscheinungsformen sowohl bei Wolfsbefürwortern als auch Gegnern manifestiert haben, die therapiebedürftig scheinen.
Während die einen nicht begreifen, dass der Wolf nicht Heilsbringer sondern Bestandteil eines Ökosystems ist, verweigern sich die anderen der Einsicht, dass es zwar keine konfliktfreie – aber immerhin eine konfliktarme Koexistenz mit dem Wolf geben kann.
Es wäre die Aufgabe eines vorausschauenden Wolfsmanagements gewesen, dieser Entwicklung vorzubeugen, an der es offensichtlich gescheitert ist.
Sollten die Managementpläne der Länder eigentlich den Handlungsleitfaden für einen konfliktarmen Umgang mit dem Wolf liefern, so haben deren Urheber das gnadenlose Versagen des Wolfsmanagements offenbar gleich mit installiert.
Ein Managementplan soll die Ziele formulieren und Methoden benennen, mit denen diese erreicht werden sollen, die Managementmaßnahmen.
Der Klassiker für die Bankrotterklärung der Managementpläne war die Vergrämung von MT06, besser bekannt als Kurti.
Vergrämung ist eine Managementmaßnahme, für deren Durchführung man seinerzeit zwar keine Empfehlung hatte, diese aber immerhin beim ungebührlichen Verhalten von MT06 für geboten hielt.
Entsprechend wurde dann auch in der fachlichen Einschätzung zum Verhalten von MT06 seitens der Dokumentations- und Beratungsstelle des Bundes zum Wolf (DBBW) ein abgestuftes Verfahren empfohlen. Die Vergrämung vor dem Abschuss – und in Ermangelung eigener Kompetenz sollte zumindest diese Vergrämung durch einen Fachmann des Swedish Wildlife Damage Center in Grimsö durchgeführt werden, da nach Recherchen der Bundesstelle keine andere Institution in Europa hinreichende Erfahrungen mit der aversiven Konditionierung von Wölfen besitzt.
Für die Erschießung sah die Beratungsstelle allerdings keine Notwendigkeit eines ausländischen Talents mit hinreichender Erfahrung in der Füsilierung verhaltensauffälliger Wölfe geboten – hier vertraute man auf heimische Kompetenzen.
Im Fall der jetzt in Sachsen erteilten Genehmigung für den Abschuss des auch als Pumpak benannten Wolfs, der sich mehrfach in menschliche Nähe begab, zeigt sich einmal mehr diese Unzulänglichkeit im Umgang mit Wölfen, die ein unerwünschtes Verhalten an den Tag legen. Eine Vergrämung wird unter der Annahme, dass es sich hierbei um einen möglicherweise futterkonditionierten Wolf handelt, nicht mehr erwogen.
Vergrämung ist zwar eine Maßnahme, deren Erfolgsaussicht beschränkt ist, es gibt aber weder eine grundsätzliche Empfehlung, diese im Fall von futterkonditionierten Wölfen generell auszuschließen, noch sind die Ursachen für die mangelnde Distanz zu Menschen immer zweifelsfrei zu klären.
Entscheidender ist die schnelle Reaktionsmöglichkeit auf unerwünschtes Verhalten, für die man keine Vorsorge getroffen hat.
Erschießen geht immer – nur vergibt man sich damit die Option auf eine wissenschaftlich begleitende Untersuchung von Methoden zur Vergrämung, die mit wachsender Wolfspopulation immer wichtiger wird.
Ohne vakanten schwedischen Vergrämer bleibt offensichtlich nur die Entnahme.
Managementplan ohne Plan hinsichtlich des Umgangs mit habituierten Wölfen
Das BfN schwadroniert munter über Wölfe, die zwar „den Menschen aber menschliche Strukturen nicht meiden“– demzufolge deren Nahrungssuche am Dorfrand als normale Erscheinung zu werten sei.
Selbst „ein Mindestmaß an Habituierung sei für Wölfe, die in einer Kulturlandschaft leben, überlebenswichtig, eine gewisse Gewöhnung an den Menschen führt nicht per se zu problematischem Verhalten“.
Nur hat man natürlich keinen Plan davon, was nun ein Mindestmaß ist – geschweige denn, wann das Maß voll ist.
Ähnlich gelagert ist die Managementmaßnahme, die sich auf die Entnahme von Individuen bezieht, welche immer wieder Herdenschutzmaßnahmen überwinden.
Managementpläne empfehlen über den „wolfsabweisenden Grundschutz“ hinaus Flatterband, Esel und Herdenschutzhunde.
Der Nutztierhalter darf diesen wolfsabweisenden Grundschutz zwar als „Sprungmarke“ für Entschädigungszahlungen gemäß der Billigkeitsrichtlinie betrachten – eine Definition für Schutzmaßnahmen, deren wiederholtes Überwinden eine Vergrämung oder Entnahme des betreffenden Wolfs nach sich zieht, gibt es jedoch nicht.
Nutztierhalter haben ein Recht darauf, verlässliche Definitionen einzufordern und darüber hinaus einen Anspruch an die Gesellschaft, die offensichtlich den Wolf will, die Kosten hierfür erstattet zu bekommen.
Auch hier haben die Urheber der Managementpläne ihre Managementmaßnahmen nicht zu Ende gedacht.
Ein Management, das ständig Nachbesserung im Herdenschutz formuliert, wenn der Grundschutz nicht greift, hat demnach eben schon im Ansatz versagt.
Die Urheber dieser Managementpläne müssen sich deshalb heute fragen, ob sie damit nicht maßgeblich zum Akzeptanzverlust der Wölfe in der Bevölkerung beigetragen haben.
Klaus Bullerjahn