Wie es zurzeit um die beiden in Deutschland zum Abschuss freigegebenen Wölfe in juristischer Hinsicht bestellt ist, umschreibt nun ein Artikel in der „Peiner Allgemeinen“. Allerdings muss daran erinnert werden: In beiden Fällen ist die abschließende juristische Würdigung erst noch zu erwarten.
In Niedersachsen legte der Freundeskreis freilebender Wölfe e.V. Beschwerde gegen das Verwaltungsgerichtsurteil ein und in Schleswig Holstein verwahrte sich die Gesellschaft zum Schutz der Wölfe e.V. (GzSdW) „energisch gegen einen Abschuss und stellt die Rechtmäßigkeit einer so gravierenden Maßnahme in Frage, denn ein Abschuss kann nach BNatSchG. § 45 als Ausnahme vom strengen Schutz des Wolfes nur als letzte Maßnahme nach Ausschöpfung aller milderen Mittel und Nutzung aller Alternativen in Frage kommen.“
Die GzSdW kündigte deshalb an, bei einem Abschuss von Wolf GW924m alle juristischen Möglichkeiten auszuschöpfen.
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Quelle: paz-online.de am 20.2.2019: „
Beitragsfoto: Heiko Anders, www.andersfotografiert.com
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