Pumpak: Der Abgeordnete Wolfram Günther reicht zweite „Kleine Anfrage“ ein – Wolfsmonitor

Pumpak: Der Abgeordnete Wolfram Günther reicht zweite „Kleine Anfrage“ ein

Der Landtagsabgeordnete der Partei „Bündnis 90/ Die Grünen“ im sächsischen Landtag, Wolfram Günther, reichte nach einer ersten „Kleinen Anfrage“ am 26. Januar nun am 6. Februar 2017 eine zweite „Anfrage“ mit fünf Einzelfragen an die sächsische Staatsregierung zum geplanten Abschuss des Wolfes Pumpak beim Landtag ein.

In dieser „Kleinen Anfrage“ mit der internen Bezeichnung „Drucksache 6/8416“ heißt es (im Wortlaut):

„Geplanter Abschuss des Wolfes Pumpak im Landkreis Görlitz – Betroffenheit von regionalen FFH-Gebieten“


„Der Wolf (Canis lupus) steht unter dem strengen Schutz nach Anhang II der FFH-RL bzw. § 34 BNatSchG und ist prioritär geschützt. Für die Erhaltung der nationalen Population müssen europäische Schutzgebiete – sogenannte Fauna-Flora-Habitate (FFH-Gebiete) – ausgewiesen werden.


Innerhalb dieser Schutzgebiete ist die Population des Wolfes als Erhaltungsziel bzw. Schutzgebietsziel festzuschreiben. Dies ist auch in Sachsen rechtskonform geschehen.


Der Wolf „Pumapak“ wurde in den letzten Wochen häufig in der Region um Rietschen (Niederspree) gesehen. Im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang bestehen mit den FFH- Gebieten 4654-301 „Doras Ruh“; 4554-303 „Niederspreer Teichgebiet und Kleine Heide Hähnichen“; 4554-301 „Raklitza und Teiche bei Rietschen“sowie 4552-301 „Truppenübungsplatz Oberlausitz“ wichtige Teil- bzw. Kernlebensräume dieses Tieres.


In diesen Schutzgebieten wird die Art Wolf als Schutzgebietsziel geführt. Durch den geplanten Abschuss des Wolfes „Pumpak“ kann es zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population in den oben genannten Schutzgebieten kommen. Dieser Umstand löst eine zwingend notwendige vorherige Verträglichkeitsprüfung im Sinne von § 34 Absatz 1 BNatSchG aus. Erst wenn diese vorliegt, kann im Einzelfall über das weitere Vorgehen entschieden werden.


Fragen an die Staatsregierung:


1. Wurde im Zusammenhang mit der Entscheidung über den Abschuss des Wolfes gemäß § 22 Abs. 2 SächsJagdG i,V.m. § 45 Abs. 7 BNatSchG auch eine Befreiung von den Schutzgebietszielen auf Grundlage einer FFH-Verträglichkeitsprüfung durch die zuständige Naturschutzbehörde im Rahmen des § 34 BNatSchG erteilt?


2. Wie wird begründet, dass die sehr strengen Voraussetzungen für die Befreiung von den Schutzgebietszielen in den oben genannten FFH-Gebieten für die prioritäre Art Wolf hier tatsächlich gegeben sind?


3. Falls eine Befreiung gemäß § 34 Absatz 2 BNatSchG erteilt wurde, welche Alternativen im Sinne von § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG wurden geprüft und aus welchen Gründen verworfen?


4. Wurden die anerkannten Naturschutzvereinigungen nach § 63 BNatSchG an einem Verfahren zur Befreiung von Schutzgebietszielen im Sinne des § 34 BNatSchG beteiligt?


5. Eröffnet eine mögliche erhebliche Beeinträchtigung der Schutzgebietsziele der genannten FFH-Gebiete als Gebiete im Sinne des § 32 BNatSchG das Verbandsklagerecht für anerkannte Naturschutzvereinigungen im Sinne des § 64 BNatSchG?“

Wolfram Günther, MdL

Quelle: Verwaltung des Sächsischen Landtags, Dokumentationsystem, EDAS-Webservice, Infothek, Drucksache 6/8416, abgerufen am 8. Februar 2017, hier der Link!

Wenn Sie Wolfram Günthers Engagement bezüglich des Wolfes Pumpak weiterverfolgen möchte, hier finden Sie seine Facebook-Seite!