So zitiert die Gesellschaft zum Schutz der Wölfe (GzSdW) die Ansicht eines Experten bei der Anhörung im Bundestagsausschuss für Umwelt am 09. Dezember. Und schließt sich der Meinung an, dass der gewählte Ansatz nicht mit EU-Recht vereinbar ist. Die Stellungnahme der GzSdW im Wortlaut:
„Der Bundestag hat am 19. Dezember 2019 mit den Stimmen der großen Koalition neue Regelungen zum Umgang mit dem Wolf beschlossen.
Obwohl die Änderung noch den Bundesrat passieren muss, gilt es als so gut wie sicher, dass dieser Änderungsentwurf Gesetz werden wird. Bei der Anhörung im Bundestagsausschuss für Umwelt am 09. Dezember 2019 gingen die Meinungen der Experten weit auseinander von: „Dieser Entwurf geht nicht weit genug und kann nur ein Anfang sein“ bis: „Dieser Entwurf widerspricht dem Europa-Recht so elementar, dass er niemals verabschiedet werden darf“.
Die Kritik der vom Ausschuss befragten Juristen richtet sich insbesondere gegen den neu eingefügten § 45a:
„…wenn Schäden bei Nutztierrissen keinem bestimmten Wolf eines Rudels zugeordnet worden sind, der Abschuss von einzelnen Mitgliedern des Wolfsrudels in engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit bereits eingetretenen Rissereignissen auch ohne Zuordnung der Schäden zu einem bestimmten Einzeltier bis zum Ausbleiben von Schäden fortgeführt werden darf. Diese Möglichkeit des Abschusses weiterer Wölfe gilt auch für Entnahmen im Interesse der Gesundheit des Menschen nach § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 4.“
Auch die Gesellschaft zum Schutz der Wölfe stellt fest, dass eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung bei Schäden, die keinem bestimmten Wolf zugeordnet werden können (obwohl Herdenschutzzäune mehr als einmal überwunden wurden), die für einen beliebigen Wolf aus einem Rudel und in der Folge für weitere Mitglieder des Rudels erteilt werden soll, nicht als „Einzelfallentscheidung“bezeichnet werden kann.
Damit steht §45a, Absatz 2 der geplanten Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes nicht in Einklang mit den Regelungen der Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG. Der Wolf steht artenschutzrechtlich unter dem höchst möglichen Schutz. Dies schließt nach Artikel 12 der FFH-Richtlinie auch einen auf Individuen bezogenen Schutz in Bezug auf geplante Tötungen ein. Entgegen dem Rat der juristischen Experten wird ein Vertragsverletzungsverfahren der EU in Kauf genommen, da der gewählte Ansatz nicht mit EU-Recht vereinbar ist.
Hinzu kommt, dass der Änderungsentwurf nicht von Maßnahmen flankiert wird, wie z.B. dem Aufbau eines nationalen Herdenschutzkompetenz-Zentrums, die sowohl von Weidetierhaltern und Naturschutzverbänden als auch vom Bundesrat eingefordert werden.
Besonders schädlich wird, sowohl für die Zukunft des Wolfes, als auch für die Zukunft der Weidetierhaltung in Deutschland, die Tatsache sein, dass sich mit dieser Gesetzesänderung bei vielen Nutztierhaltern die Bereitschaft wolfsabweisende Herdenschutzmaßnahmen anzuwenden minimieren wird.
Sie werden vermehrt auf die Möglichkeit bauen, dass Wölfe geschossen werden, statt die Weidetiere mit hohem Zeit- und Geldaufwand (von der umständlichen Bürokratie bei den Präventionserstattungen ganz zu schweigen) vor den Wölfen zu schützen.
Am Ende ist weder den Wölfen geholfen noch der Weidetierhaltung, ein Weihnachtsgeschenk der Politik, das sich als Mogelpackung für Alle erweisen wird.“
Quelle: Kommentar der GzSdW vom 21.12.2019
(Anmerkung: Für die Richtigkeit der Angaben und Inhalte der genannten Quellen wird keinerlei Gewähr übernommen)