Abschuss-Entscheidung des OVG: Die Begründung! – Wolfsmonitor

Abschuss-Entscheidung des OVG: Die Begründung!

Der 4. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts entschied gestern, dass die Ausnahmegenehmigung für die Tötung des Leitwolfs des Rodewalder Rudels rechtmäßig ist. Viele Wolfsfreunde sehen das allerdings aus moralischen Gründen völlig anders. Auf einer entsprechenden Facebook-Seite heißt es zum Beispiel:

„Der erste Dominostein ist gefallen: Die Welpen des Rodewalder Rudels werden aller Voraussicht nach im kommenden Frühjahr verhungern, weil der umfassende Schutz von „Nutz“-Tieren nicht zumutbar ist!“

Die Begründung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts lautet im Wortlaut:


„Beschwerde betreffend die Abschussgenehmigung für den Rodewalder Wolfsrüden erfolglos“

„Der 4. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 22. Februar 2019 (Az. 4 ME 48/19) die Beschwerde einer staatlich anerkannten Naturschutzvereinigung gegen die Ausnahmegenehmigung für die Tötung des Leitwolfs des Rodewalder Rudels zurückgewiesen.

Diesem Wolf mit dem Gencode GW717m konnten eindeutig mehrere Angriffe auf Rinder seit April 2018 nachgewiesen werden.

Zwei dieser Angriffe richteten sich gegen Tiere, die in einer Herde mit einer genügend großen Anzahl gesunder erwachsener Rinder gehalten worden waren, so dass von einer ausreichenden Fähigkeit der Herde zum Selbstschutz ausgegangen werden durfte.

Mit Bescheid vom 23. Januar 2019 erteilte der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) eine bis zum 28. Februar 2019 befristete Ausnahmegenehmigung für die zielgerichtete letale Entnahme des genannten Wolfs aus der Natur in den Landkreisen Nienburg und Heidekreis sowie der Region Hannover.

Das Verwaltungsgericht Oldenburg hatte einen Eilantrag der Naturschutzvereinigung mit Beschluss vom 15. Februar 2019 (Az. 5 B 472/19) abgelehnt.

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat den erstinstanzlichen Beschluss bestätigt. Es hält die vom NLWKN getroffene Prognose, dass die Tötung des Wolfs GW717m zur Abwendung erheblicher wirtschaftlicher Schäden erforderlich sei, für gerechtfertigt.

Denn es kann davon ausgegangen werden, dass dieser Wolf weiterhin Rinder mit normalerweise ausreichendem Herdenschutz reißen und seine Jagdtechnik an andere Wölfe weitergeben wird.

Das begründet ein unkalkulierbares Schadensrisiko für Rinderhalter. Zumutbare Alternativen zur Tötung sind nicht ersichtlich. Es gibt ausreichende Belege dafür, dass dieser Wolf sich auf das Reißen von Rindern spezialisiert. Schutzmaßnahmen wie ausreichend hohe Elektrozäune, Behirtung oder Verbringung der Tiere in Nachtpferche sind nicht zumutbar, zumal diese flächendeckend von allen Rinderhaltern im Territorium des Rodewalder Rudels ergriffen werden müssten.

Der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.“


Quelle: www.oberverwaltungsgericht.niedersachsen.de am 22.02.2019: „Beschwerde betreffend die Abschussgenehmigung für den Rodewalder Wolfsrüden erfolglos“, hier der Link!


Beitragsfoto: Heiko Anders, www.andersfotografiert.com

(Anmerkung: Für die Richtigkeit der Angaben und Inhalte der verlinkten Webseiten wird keinerlei Gewähr übernommen)