Was immer auch die Motivation einiger Orts- und Gemeinderäte in jüngster Zeit gewesen sein mag, sogenannte „Wolfsfreie Zonen“ auszuweisen, jetzt steht fest: Das war rechtlich nicht zulässig. Das geht aus einer jetzt veröffentlichten Ausarbeitung der „Wissenschaftlichen Dienste“ des Deutschen Bundestags mit dem Aktenzeichen WD 7 – 3000 225/18 hervor, die für sich in Anspruch nimmt, die allgemeine Rechtslage richtig wiederzugeben.